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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.8.2015, S 2365 A - 32 - St 212

Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und von Familienleistungen zum 1.1.2015

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltshöchstbetrag sind durch das am 22.7.2015 in Kraft getretene Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen (BGBl 2015 I S. 1202) bereits mit Wirkung ab 2015 erhöht worden. Hierdurch ergeben sich u.a. folgende – auch rückwirkende – Änderungen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2015 wie folgt zu berücksichtigen sind:

1. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

(aktuell: 1.308;– EUR für das erste Kind)

  • Anhebung ab 1.1.2015 um 600;– EUR auf 1.908;– EUR
  • sowie Erhöhung um 240;– EUR für jedes weitere zum Haushalt gehörige Kind.

Hinweis zur Berücksichtigung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren:

Die durch die Anhebung auf 1.908;– EUR eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 vereinfachungshalber insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt (Nachholung), § 52 Abs. 37b Satz 1 und 2 EStG. Dazu werden geänderte Programmablaufpläne zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer, die im Dezember Steuerklasse II innehaben, müssen hierzu nicht aktiv werden. Sollten die Voraussetzungen des § 24b EStG in 2015 nicht ganzjährig vorliegen (Zwölftelungsreglung, § 24b Abs. 4 EStG) ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung in der Dezemberabrechnung durchgeführt wurde, § 52 Abs. 37b Satz 4 EStG.

In der Steuerklasse II wird nur der Entlastungsbetrag für ein Kind (ohne Erhö...

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