Rn. 75
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
(1) | Regelungen des § 10 EStG
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(2) | Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale: In § 10c Abs 1 EStG ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag auf DM 108/DM 216 gesenkt worden; höhere Aufwendungen gem § 10 Abs 1 Nr 1, 1a, 4 – 7 u § 10b EStG können auf Nachweis berücksichtigt werden. Der Vorsorge-Pauschbetrag von DM 300/DM 600 wird aufgehoben. Die allgemeine Vorsorgepauschale wird um den Sonderausgaben-Vorwegabzug erweitert. Dadurch erhöht sich die Vorsorgepauschale für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in unteren u mittleren Arbeitslohnbereichen. |
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(3) | Verlustabzug: § 10d EStG Hierzu wird auf die Erläuterungen zu den Änderungen im Bereich der Gewinnermittlung verwiesen (Rn 73, zu 7). |
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