Rn. 45

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Art 2 des Gesetzes fügt mit Wirkung ab dem VZ 1980 eine neue Nr 26 in § 3 über die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten ein (sog Übungsleiter- Freibetrag).

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