Rn. 18

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht entsprechend dem Anspruch auf Grundzulage mit Ablauf des VZ, für den die Altersvorsorgebeiträge gezahlt worden sind. Für die Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage ist nach § 89 Abs 1 S 1 EStG ein Antrag erforderlich, dieser muss bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Kj bei dem Anbieter des Altersvorsorgeproduktes eingehen.

 

Rn. 19

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird die Kindergeldfestsetzung für das gesamte Beitragsjahr aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 32 EStG nicht mehr vorliegen, entfällt der Anspruch auf Kinderzulage. Darf die zu Unrecht erfolgte Kindergeldfestsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr aufgehoben werden, bleibt der Anspruch auf Kinderzulage für das entsprechende Beitragsjahr bestehen (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 62).

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