1. Grundlage der Zuordnung zum BV: abgesichertes Risiko

 

Rn. 192

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Zuordnung von Versicherungsverhältnissen zum BV richtet sich danach, ob betriebliche Risiken abgedeckt werden (BFH v 07.10.1982, IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; BFH v 21.05.1987, IV R 80/85, BStBl II 1987, 710; BFH v 03.03.2011, IV R 45/08, BStBl II 2011, 552 mwN; BFH v 23.04.2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615). Bei Zuordnung zum BV führen Versicherungsbeiträge zu BA, Versicherungsleistungen zu BE. Werden dagegen außerbetriebliche Risiken versichert, können Ausgaben allenfalls als SA iSv § 10 Abs 1 Nr 3 EStG berücksichtigt werden, während Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH v 06.02.1992, IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; BFH v 26.08.1993, IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306). Entscheidend ist, ob die abgesicherten Risiken betrieblich veranlasst sind. Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht entscheidend ist, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind, dh auch der infolge eines verwirklichten außerbetrieblichen Risikos (Bsp Krankheit) zu ersetzende betriebliche Schaden (zB wegen Betriebsunterbrechung) lässt die Zuordnung des Risikos zur Privatsphäre unberührt. Auch eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Versicherung außerbetrieblicher Risiken (Bsp Tod eines Gesellschafters) begründet die erforderliche betriebliche Veranlassung nicht. Auch Vereinbarungen, Leistungen, aus der Versicherung außerbetrieblicher Risiken für den Betrieb zu verwenden, sind für die Zuordnung zum BV grds unerheblich (BFH v 23.04.2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; Ausnahmefall BFH v 03.03.2011, IV R 45/08, BStBl II 2011, 552: Kapitallebensversicherung ist BV, wenn Absicherung des Todesfallrisikos vollständig hinter den Zweck zurücktritt, Mittel zur Tilgung betrieblicher Kredit anzusparen).

Eine Aufteilung in einen privat und einen betrieblich veranlassten Anteil kommt in Betracht, wenn unterscheidbare Risiken vorliegen, die anhand eines objektiven Aufteilungsmaßstabs der betrieblichen bzw privaten Sphäre zuzuordnen sind (Bsp Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil, vgl BFH v 19.05.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168 zur Praxisausfallversicherung; vgl auch BFH v 15.10.2013, VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 mit Hinweis zur Aufteilung beruflich und privat bedingter Risiken bei Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken; Alvermann/Potsch, FR 2009, 1134; Moritz, DB 2009, 1850). Die umstrittene Rspr, § 12 Nr 1 S 2 EStG beinhalte ein allg Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, hat der GrS des BFH aufgegeben (BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

2. Sachversicherungen

 

Rn. 193

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Gefahren, die darin bestehen, dass WG des BV durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnlicher Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, sind betriebliche Risiken. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum BV (BFH 03.10.1985, IV R 156/83, BFH/NV 1986, 208; BFH v 19.05.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168).

Ist das versicherte Objekt ein gemischt genutzter, (steuerlich) teilbarer Versicherungsgegenstand, durch dessen betriebliche Teilnutzung ein selbstständiges, dem BV zuzuordnendes WG entsteht (zB gemischt genutztes Gebäude, Nutzung im Verhältnis 70 % betrieblich/30 % privat), ist die Versicherung entsprechend des Anteils der betrieblichen Nutzung BV (zB im Fall der Feuerversicherung eines zu 70 % betrieblich genutzten Gebäudes zu 70 %, wenn nicht ohnehin eine selbstständige Versicherung des betrieblich genutzten Teils vorliegt). Brennt zB das gesamte (versicherte) gemischt genutzte Gebäude ab, ist die Versicherungsleistung entsprechend des betrieblichen Nutzungsanteils BE. Würde ausschließlich der betrieblich genutzte Gebäudeteil vernichtet, ist die Versicherungssumme in voller Höhe BE.

Im Fall gemischt genutzter, (steuerlich) unteilbarer Versicherungsgegenstände (Bsp sowohl betrieblich als auch außerbetrieblich genutzter Pkw) ist die Sachversicherung (Bsp Kaskoversicherung) ebenso in vollem Umfang BV, wie es der überwiegend betrieblich genutzte Pkw ist. Die Zuordnung der Versicherungsleistung folgt (wie die Zuordnung eines etwaigen Veräußerungsgewinns) der Zuordnung des WG. Versicherungsleistungen für Substanzverluste eines notwendig oder wahlweise dem BV zugeordneten gemischt genutzten unteilbaren WG sind – unabhängig vom Schadenseintritt während betrieblicher oder privater Nutzung – in voller Höhe BE (im Fall des Pkw zB auch bei Unfall auf einer privat veranlassten Fahrt oder bei Diebstahl; dies soll gleichermaßen für Nutzungsausfallentschädigungen gelten, BFH v 27.01.2016, X R 2/14, BStBl II 2016, 534 mit Hinweisen zur Gewinnauswirkung bei 1 %-Methode/Fahrtenbuchmethode).

Durch betriebliche Risiken veranlasste Versicherungen sind ebenfalls gegeben bei

  • Delkredereversicherungen betrieblicher Forderungen,
  • Betriebsunterbrechungsversicherungen insoweit Betriebsunterbre...

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