Rn. 1475

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Das Anschaffungsdatum der Altanteile geht im Falle der Veräußerung auf die Bezugsrechte über. Werden Bezugsrechte veräußert, die auf Alteinteilen beruhen, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, so liegt ein Veräußerungsgeschäft gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 S 2 EStG (s Rn 1246) vor und der Veräußerungsgewinn ist nach § 20 Abs 4 EStG zu ermitteln. Die AK des Bezugsrechts wird mit null Euro angesetzt. Das führt dazu, dass das gesamte Veräußerungsentgelt der Besteuerung unterliegt. Da die Alteinteile auch steuerverstrickt sind und die AK der "Altanteile" durch das Bezugsrecht nicht gekürzt wurden, gleicht sich die volle Besteuerung des Bezugsrechts bei der Veräußerung der Aktien wieder aus.

Werden Bezugsrechte veräußert, die auf Anteilen beruhen, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, so unterliegt die Veräußerung der zugeteilten Bezugsrechte nicht der AbgSt; sofern die Jahresfrist des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF noch nicht abgelaufen ist, muss der Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft in seiner Steuererklärung deklarieren (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 110).

 

Rn. 1476

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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