Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 11a ist gemäß § 52 Abs 14b EStG 1990 erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist; für die Verteilung von Erhaltungsaufwand, der vor dem 01.01.1990 angefallen ist, gilt nach § 84 Abs 7 EStDV die Vorgängerregelung. Im Beitrittsgebiet gilt § 11a EStG ab dem 01.01.1991. Zur Rechtsentwicklung s auch Kister in H/H/R, § 11a EStG Rz 1 (April 2021).

Zuletzt wurde § 11a EStG in Abs 4 durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung ab 18.12.2019 geändert (dazu s Rn 16f).

Seitdem hat die Norm selbst keine weiteren Änderungen erfahren; aber der gemäß § 11a Abs 4 EStG unter anderem in Bezug genommene § 7h Abs 2 EStG ist in dessen Satz 1 mit Wirkung ab dem 29.12.2020 durch das JStG 2020 geändert worden(dazu s Rn 17c).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge