Rz. 17

Dieses Recht besteht nur, soweit die Personen nicht versicherungspflichtig sind. Denn jegliche Versicherungspflicht (wegen abhängiger Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, auf Antrag, wegen Kindererziehung oder Pflege) schließt das Recht zur freiwilligen Versicherung aus, da das System der Rentenberechnung eine Anrechnung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen für denselben Monat nicht kennt (BSG, Urteil v. 9.12.1982, 12 RK 8/82). Auch soweit für Zeiten der Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 keine Beiträge gezahlt wurden, besteht keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.2). Soweit für Zeiten, in denen aus welchem Grunde auch Versicherungspflicht bestanden hat, freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, so sind sie wegen des Ausschließungsgrundes der Pflichtversicherung zu Unrecht gezahlt und deshalb gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Die Versicherungspflicht besteht darüber hinaus unabhängig von dem tatsächlichen Austausch der Hauptleistungspflichten in einem Beschäftigungsverhältnis. Solange daher ein Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, obwohl die Hauptleistungspflicht – also die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung – durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (auch unwiderruflich) suspendiert ist, liegt auch Versicherungspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vor (BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R; dem folgt ausdrücklich auch die DRV, vgl. GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.2). Zwar regelt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 die Gleichstellung von Leistungen, sodass eine Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich auch zum Ausschluss der freiwilligen Versicherung führt. Hierzu existiert jedoch für Deutschland die abweichende Regelung in Anhang XI Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach ist die freiwillige Versicherung nach § 7 ungeachtet einer Versicherungspflicht in den genannten Staaten zulässig (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.2).

 

Rz. 18

Ebenso wie bei den Vorgängerregelungen der §§ 1233 RVO, 10 AVG, 33 RKG ist auch für § 7 Abs. 1 davon auszugehen, dass der zusammengesetzte Begriff "Personen, die nicht versicherungspflichtig sind" auch Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite mit umfasst (BSG, Urteil v. 9.10.2012, B 5 R 54/11 R; BSG, SozR 4-6050 Art. 1 Nr. 1; BSG, SozR 4-6050 Art. 45 Nr. 2, Rz. 16).

 

Rz. 19

Eine freiwillige Versicherung vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen. Diese Altersgrenze war bereits in § 1233 Abs. 1 Satz 1 RVO festgelegt. Hintergrund ist, dass die Pflichtversicherung häufig mit dem 16. Lebensjahr aufgenommen wurde. Insofern wollte der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung vermeiden. Eine vergleichbare Regelung enthält § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG, bei dem allerdings die ursprüngliche Altersgrenze – Vollendung 16. Lebensjahr – mit der Novellierung ab 1.1.1997 angehoben wurde; nunmehr gilt dort die Altersgrenze Vollendung des 17. Lebensjahres.

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