Überblick

Der Begriff des Treaty Shopping stammt aus dem amerikanischen Steuerrecht und beschreibt eine steuerliche Gestaltungsmaßnahme, durch die sich eine Person oder Personenvereinigung mittels bestimmter rechtlicher Gestaltungen die Schutzwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verschafft, d. h. sich in den Schutzbereich eines DBA einkauft. Auf diese Weise gelingt es, die abkommensrechtlichen Steuervergünstigungen, insbesondere die Reduktion von Quellensteuern, zu erreichen.

Die Inanspruchnahme von Quellensteuerermäßigungen liegt vor allem im Interesse der nicht Abkommensberechtigten. Unter die Abkommensberechtigung fallen natürliche und juristische Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten selbst steuerpflichtig sind. Die in Drittstaaten persönlich Steuerpflichtigen oder die nicht steuerrechtsfähigen Gesellschaften und Personenvereinigungen sind somit vom Schutzbereich des DBA ausgeschlossen. Um diesen Steuernachteil zu vermeiden, werden abkommensberechtigte Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, als Durchlauf- oder Zwischengesellschaften errichtet, so dass die ausländischen Einkünfte nicht direkt an die nicht Abkommensberechtigten fließen, sondern über die zwischengeschaltete Gesellschaft umgeleitet werden. Die Dividenden, die an die zwischengeschaltete Gesellschaft ausgeschüttet werden, gelangen sodann durch Weiterausschüttung an die nicht Abkommensberechtigten zurück

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Gesetzgeber will dem Treaty-Shopping durch Missbrauchsvermeidungsvorschriften entgegentreten. Die Regelungen zum Anti-Treaty-Shopping können entweder im nationalen Steuerrecht oder im jeweiligen DBA selbst enthalten sein. Beispielhaft für Anti-Missbrauchsregelungen in DBA seien Art. 23 DBA Schweiz und Art. 28 DBA-USA i. d. F. des Revisionsprotokolls 2008 (gültig ab 2008) genannt.

Die wichtigsten Anti-Treaty-Shopping-Regelungen im nationalen Recht sind § 50d Abs. 3 EStG sowie § 42 AO

Zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des Betreibungsrichtlinienumsetzungsgesetzes gilt das BMF-Schreiben v. 24.1.2012, IV B 3 - S 2411/07/10016, BStBl 2012 I S. 171.

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