vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 21/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Buchwertes bei Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert, den der Veräußerer nach und nach zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat, ist der Buchwert des veräußerten Teils des Mitunternehmeranteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 13.02.1997 IV R 15/96, BStBl II 1997, 535).
  2. Die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind nach dem zivilrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils auch dann nach dem Durchschnittswert zu ermitteln, wenn hinsichtlich eines erworbenen und alsbald an die Mitgesellschafter weitergereichten Teilanteils ein Durchgangserwerb anzunehmen ist.
  3. Das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Weiterreichung der Anteile im Zeitpunkt der Anschaffung erfordert keine direkte Zuordnung der auf diesen Teilanteil entfallenden Anschaffungskosten im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 21/10)

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 21/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der bei der Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils angefallene Gewinn nach dem Buchwert des veräußerten Teilgeschäftsanteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der D…. L…. GmbH & Co KG (im Folgenden: DAL KG). Die Firma D. T. GmbH war mit 49% an dieser Gesellschaft beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 30.11.1999 veräußerte die Firma R… K…. B…. GmbH & Co OHG (im Folgenden: R. K. OHG) ihre Beteiligung an der DAL KG in Höhe von 20% des Kommanditkapitals (nominal 100.000 DM) an die D. T. GmbH, so dass diese zum 31.12.1999 mit 69% an der DAL KG beteiligt war.

Der Kaufpreis für diese Anteile betrug 1.036.480,-DM (dies entspricht 1.036% je 100 DM Kommanditanteil). Der über das Kapitalkonto von 100.000 DM hinausgehende Betrag in Höhe von 936.480 DM wurde in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen. Dieser Anteilserwerb wurde am 27.03.2000 im Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen. Mit Kauf- und Abtretungsverträgen vom 05.01.2000 veräußerte die D. T. GmbH wiederum 16% ihres Kommanditkapitals an der DAL KG an die beiden übrigen Gesellschafter, nämlich an die S. GmbH und die V. GmbH. Die Firma S. GmbH erwarb einen Anteil von nominell 13.000 DM (2,6%) zum Kaufpreis von 134.607,79 DM. Dies sind 1.036% je 100 DM Kommanditkapital. Die Firma V. GmbH erwarb einen Anteil von nominell 67.000 DM (13,4%) zum Kaufpreis von 371.356 DM. Dies sind 554% je 100 DM Kommanditkapital.

Die Firma V. GmbH (ab 2000: H. B. GmbH) war an der DAL KG zunächst mit 18% beteiligt, nach Erwerb des Anteils sodann mit 31,4%. Die S. GmbH war zunächst an der DAL KG mit 10% beteiligt, nach Erwerb des Anteils mit 12,6%. Die Beteiligungsquote der D. T. GmbH reduzierte sich im vorliegenden Streitjahr somit auf 53% (69% ./.13,4% ./.2,6%). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns legte die Klägerin ausschließlich die Anschaffungskosten des im Jahre 1999 von der R.K. OHG erworben Kommanditanteils in Höhe von 20% zu Grunde. Da der Kaufpreis der an die V. GmbH veräußerten Anteile unter diesen Anschaffungskosten (= Buchwertabgang) des Jahres 2000 lag, ergab sich ein Veräußerungsverlust.

Im Einzelnen ermittelte die Klägerin ergebende Verluste wie folgt:

Restbuchwert Ergänzungsbilanz D. zum 31.12.1999 (ohne Kapitalanteil Kompl.GmbH) davon 80%

929.036,00

743.226,00

abzüglich Veräußerungserlös V. Buchwert

371.356,00 -67.000,00

304.356,00

Veräußerungserlös .S. GmbH Buchwert

134.607,79 -13.000,00

121.607,79

Veräußerungsverlust

-317.262,21

Die Beträge sind der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig.

Das Finanzamt folgte zunächst dieser Berechnung und erließ am 24.10.2001 einen entsprechenden Feststellungsbescheid.

Für die Veranlagungszeiträume von 1998 bis 2004 wurde bei der Klägerin beginnend am 23.02.2004 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Betriebsprüfung folgte der Berechnungsweise der Klägerin nicht und ermittelte den Buchwert der veräußerten Anteile im Wege der Durchschnittsbewertung. Durch den Erwerb der weiteren 20% Anteile sei eine einheitliche Beteiligung von 69% (nominal 345.000 DM) entstanden, die Ausgangspunkt für eine Neuberechnung des Veräußerungsgewinns sei. Die Betriebsprüfung folgte insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – (Urteil vom 13.2.1997 IV R 15/96, BStBl II 1997, 535). Nach dieser Berechnung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 42.589,61 DM ermittelt. Das Finanzamt folgte dem und erließ am 11.02.2005 einen geänderten Feststellungsbescheid.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der von der jetzigen Prozessbevollmächtigten wie folgt begründet wurde:

Es sei zwar r...

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