OFD Nordrhein-Westfalen, 17.9.2013, Kurzinfo Einheitsbewertung Nr. 02/2013

Mit Urteil vom 12.7.2012, I R 106/10 (DStR 2012 S. 1912) hat der BFH klargestellt, dass ein von einer Kommune betriebener Kindergarten kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist. Aus diesem Grund ist die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) i.V.m. § 3 Abs. 3 GrStG mangels eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs ausgeschlossen.

Da in Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Horte etc.) üblicherweise die Förderung der Erziehung bzw. die Förderung der Jugendhilfe und damit grundsätzlich gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) verfolgt werden, ist die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG zu gewähren, wenn das Grundstück von der inländischen Person öffentlichen Rechts für solche Zwecke genutzt wird (subjektive und objektive Voraussetzungen liegen vor). Ggf. ist eine Aufteilung gem. § 8 GrStG zu beachten.

Für die Entscheidung, ob gemeinnützige Zwecke verfolgt werden bzw. das Grundstück für gemeinnützige Zwecke genutzt wird, ist die im Rahmen der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung zu übernehmen. Fehlt es wegen der Geringfügigkeit der Erträge bzw. Einnahmen (§ 24 KStG, § 64 Abs. 3 AO) an einer Entscheidung des zuständigen Körperschaftsteuerbezirks, ist aus Vereinfachungsgründen vom Vorliegen eines steuerunschädlichen Zweckbetriebes auszugehen und die Grundsteuerbefreiung zu gewähren.

 

Normenkette

GrStG § 3

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