Die besonderen Vorschriften zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung entsprechen den bisherigen bewertungsrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundsätzen. Ist die Tierhaltung als gewerblich einzustufen, sind die für die Tierhaltung genutzten Gebäude einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG zu bewerten.

Mit § 241 Abs. 1 BewG wird eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung BewG vorgenommen. Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung in Vieheinheiten umzurechnen. Eine VE entspricht nach dem BewG einem Tier mit einem Futterbedarf von 20 Doppelzentner (dz =100 kg) Getreideeinheiten im Jahr. Der Futterbedarf ist für jede Tierart: Pferde, Rinder, Schweine und Geflügel bereits ermittelt und die entsprechenden VE in der Anlage 34 zum BewG für den Hauptfeststellungszeitraum festgeschrieben. Alle auf dem Betrieb (der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) gehaltenen und erzeugten Tiere sind gemeindeübergreifend in der Anlage Tierbestand anzugeben. Liegen Ställe in mehreren grundsteuerhebeberechtigten Gemeinden, ist das für die Eintragungen in der Anlage nicht maßgeblich.

Übersteigen die ermittelten Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, wird der darüberhinausgehende Tierbestand der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zugeordnet. Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit gemäß Anlage 35 zum BewG. Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist jeweils zuerst der Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von Vieheinheiten hat.

Zu den maßgeblichen Flächen gehören die selbst bewirtschafteten Flächen der

  1. landwirtschaftlichen Nutzungen,
  2. Sondernutzungen Hopfen und Spargel und
  3. landwirtschaftliche Nutzungen, die aufgrund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden.

Nicht dazu gehören die Flächen der

  1. forstwirtschaftlichen Nutzung,
  2. weinbaulichen Nutzung,
  3. gärtnerischen Nutzung,
  4. sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
  5. Nutzungsart Abbauland,
  6. Nutzungsart Geringstland,
  7. Nutzungsart Unland und
  8. Nutzungsart Hofstelle.

Werden Tierbestände, die nach § 241 BewG zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vom Inhaber dieses Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsvieh gegeben, sind diese Tierbestände aufgrund der Eigentümerstellung und der objektiven Zweckbestimmung nicht dem Pensionsbetrieb, sondern dem Betrieb des Inhabers zuzurechnen. Dabei sind sowohl beim Eigentümer der Tiere als auch beim Pensionsbetrieb (z. B. Aufzüchter) jeweils die Abgrenzungsmerkmale des § 241 Abs. 1 BewG maßgebend. Beim Eigentümer sind die Tiere, die er in seinem eigenen Betrieb hält, mit denen, die er zur Aufzucht in fremde Betriebe gegeben hat, zusammenzurechnen. Beim Pensionsbetrieb sind die eigenen Tiere mit den fremden, im Betrieb gehaltenen Tieren ebenfalls zusammenzufassen. Pensionstiere (z. B. Pferde) sind auch dann beim Pensionsbetrieb zum Tierbestand zu zählen, wenn sie beim Eigentümer nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen darstellen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge