LfSt Bayern, 18.4.2011, S 0187.2.1 - 8/2 St 31

Übergangsregelung zum BFH-Urteil vom 29.1.2009

Der BFH hat mit Urteil vom 29.1.2009 (BStBl 2009 II S. 560) entschieden, dass § 68 Nr. 2b AO nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen umfasst, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind. Vor allem werden nach § 68 Nr. 2b AO nur solche Einrichtungen erfasst, die den darin genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind (BFH vom 18.10.1990; BStBl 1991 II S. 268).

Dies können andere Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe (z.B. Küche oder Wäscherei eines Krankenhauses, Kfz-Werkstatt eines Rettungshilfsdienstes), nicht aber Handelsbetriebe (z.B. Krankenhausapotheke) oder Verwaltungstätigkeiten, die in ihrer Art bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen anfallen, sein.

Zur Anwendung dieses BFH-Urteils ist das folgende BMF-Schreiben ergangen:

BMF-Schreiben vom 12.4.2011, IV C 4 – S 0187/09/10005, BStBl 2011 I S. …)

Gemeinnützigkeit;

Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29.1.2009, V R 46/06 Folgendes:

Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am 1.1.2010 bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem BFH-Urteil vom 29.1.2009, V R 46/06 gezogen werden. Für nach dem 31.12.2009 gegründete Selbstversorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.

 

Normenkette

AO 1977 § 68 Nr. 2 Buchst. b;

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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