Rz. 83

Aufgrund der Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] entfallen ab Vz 2013 die besondere Veranlagung für den Vz der Eheschließung und die getrennte Veranlagung. Stattdessen besteht nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG ein Wahlrecht zwischen Einzel- und (unverändert gebliebener) Zusammenveranlagung. Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten diese Regelungen auch für eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. Siehe auch Rz. 5.

 

Rz. 84

Für den Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG geht § 25 Abs. 3 S. 2 EStG[2] davon aus, dass die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben haben. Sie ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben (§ 25 Abs. 3 S. 2 EStG). Die gemeinsame Steuererklärung stellt eine äußere Zusammenfassung der Steuererklärung jedes einzelnen Ehegatten dar.[3] Daraus folgt, dass jeder Ehegatte auch bei gemeinsamer Steuererklärung nur die von ihm bezogenen Einkünfte erklärt und nur die Richtigkeit der ihn selbst betreffenden Angaben versichert. Die Finanzverwaltung kann daher nach § 328 AO auch nur den einzelnen Ehegatten anhalten, seine Verhältnisse – nicht die des anderen Ehegatten – zu erklären[4] und Verspätungszuschläge nur gegenüber dem säumigen Ehegatten nach dessen Verhältnissen festsetzen. Der seiner Erklärungspflicht genügende Ehegatte haftet dafür auch nicht als Gesamtschuldner. Dies folgt auch daraus, dass nach § 26b EStG bei der Zusammenveranlagung die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet, ihnen gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann gemeinsam als ein Stpfl. behandelt werden. Die Eheleute werden somit nicht schon bei der Abgabe der Erklärung gemeinsam als ein Stpfl. behandelt, sondern erst im Lauf des Veranlagungsverfahrens.

 

Rz. 85

Nach st. Rspr. des BFH werden die Ehegatten dagegen bereits bei der Erklärungsabgabe als ein Stpfl. behandelt. Die Erklärungspflicht eines jeden Ehegatten bezieht sich auch auf die von dem anderen Ehegatten verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit der Folge, dass jeder Ehegatte bei nicht fristgerechter Erklärungsabgabe nicht nur für sein Verschulden, sondern auch für das des anderen Ehegatten einzustehen hat.[5] Bei der Zusammenveranlagung kann folglich nur ein Verspätungszuschlag in einem einheitlichen Bescheid, der sich gegen die Ehegattengemeinschaft richtet, festgesetzt werden.[6]

 

Rz. 86

Bei der Einzelveranlagung ab Vz 2013 gibt jeder Ehegatte unabhängig von der Art und Höhe der Einkünfte des anderen Ehegatten eine besondere Steuererklärung ab. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Verhältnisse des einen Ehegatten dem anderen nicht bekannt werden. Zur Vermeidung widersprechender Festsetzungen wird die Ermittlung einheitlich vom FA vorgenommen.

 

Rz. 87

Für die besondere Veranlagung nach § 26c EStG gilt dasselbe wie für die getrennte Veranlagung. Die besondere Veranlagung war letztmals für den Vz 2012 anzuwenden.

[1] BGBl I 2011, 2131.
[3] Fichtelmann, FR 1975, 113; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 149 AO Rz. 16.
[4] FG Düsseldorf v. 8.12.1981, XIII/IV 39/78 AO, EFG 1982, 498.
[6] BFH v. 9.4.1987, IV R 192/85, BStBl II 1987, 540; BFH v. 22.7.1987, I R 261/83, BFH/NV 1988, 545; BFH v. 14.6.2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 60, BFH/NV 2000, 1518; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 149 AO Rz. 17; a. A. Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 149 AO Rz. 11 ff.

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