Rz. 74
Vor der Durchführung des Bestandsvergleichs ist das Abwicklungs-Endvermögen nach § 11 Abs. 3 KStG um die steuerfreien Vermögensmehrungen zu vermindern, die dem Steuerpflichtigen im Abwicklungsbesteuerungszeitraum zugeflossen sind. Durch diese Kürzung wird erreicht, dass steuerfreie Vermögensmehrungen nicht der KSt unterliegen. Dieses Ergebnis wäre aber auch ohne die in § 11 Abs. 3 KStG enthaltene Sonderregelung nach § 11 Abs. 6 KStG eingetreten, wonach auf die Gewinnermittlung im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Rz. 75
Zu den steuerfreien Vermögensmehrungen gehören insbesondere steuerfreie Einnahmen i. S. d. § 3 EStG, soweit sie bei Körperschaften vorkommen können sowie Einkünfte aus Ausschüttungen von in- oder ausländischen Körperschaften, einschließlich der Schachteldividenden nach DBA und sonstige nach DBA freizustellende Einkünfte.
Nicht in das Abwicklungs-Endvermögen einzubeziehen sind Anteile an Körperschaften (Kapitalgesellschaften). Bei der liquidierenden Kapitalgesellschaft sind die stillen Reserven in diesen Anteilen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerlich nicht gebunden. Werden sie im Rahmen der Abwicklung veräußert, wird der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens ausgeschieden. Sind die Kapitalanteile im Abwicklungs-Endvermögen noch vorhanden, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die dadurch entstehende Vermögensmehrung wird ebenfalls durch § 8b Abs. 2 KStG von der Besteuerung ausgeschlossen. Zu erfassen sind jedoch die fiktiv nichtabzugsfähigen Ausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1, Abs. 5 KStG.
Diese Regelung ist auch auf Verluste aus steuerfreiem Betriebsvermögen anzuwenden, also auf Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen, die nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG steuerlich unberücksichtigt bleiben. Eig...