Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 01. Juli 1983 war von der … dem damaligen Arbeitgeber des Klägers, bei der … Versicherungsgesellschaft auf den Kläger als Bezugsberechtigten eine Lebensversicherung als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden.

Beim Wechsel des Arbeitsplatzes führte die … als neuer Arbeitgeber diese Versicherung mit Wirkung vom 01. September 1986 als Firmendirektversicherung weiter, wobei die … als Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eintrat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger dort die Stellung eines Geschäftsführers.

Die … war eine 100 %ige Tochter der … an der der Kläger seit deren Gründung im Jahr 1986 Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 1/3 des Gesellschaftskapitals war.

Im Jahre 1988 erhielt die … als Versicherungsnehmer aus der oben genannten Lebensversicherung eine Vorauszahlung in Höhe von 5.400,– DM, welche mit 7 % p.a. zu verzinsen war. Hierzu hatte der Kläger als Bezugsberechtigter seine Zustimmung erteilt. Im Jahre 1989 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis bei der …. Zu diesem Zeitpunkt stand ihm gegen die … ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG zu, da die Vorauszahlung bis dahin noch nicht zurückgezahlt worden war.

Aufgrund notariellen Vertrags vom 12. November 1991 schied der Kläger mit Wirkung vom 01. Oktober 1991 aus der … GmbH aus. Seinen GmbH-Anteil veräußerte er hierbei an die verbleibenden Gesellschafter. Bereits im Jahre 1986 hatte der Kläger zur Finanzierung der Beteiligung an der … GmbH persönlich mehrere Darlehen aufgenommen, deren Gesamthöhe sich auf 157.900,– DM belief. Bis zum Ausscheiden des Klägers wurden die Zins- und Tilgungsleistungen bezüglich dieser Kredite von der … GmbH getragen.

Laut der im notariellen Vertrag vom 12. November 1991 getroffenen Vereinbarung übernahm der Kläger ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens die Zahlung dieser Zins- und Tilgungsleistungen. Die für die Zinsen vom Kläger aufgewendeten Beträge beliefen sich im Jahre 1991 auf 2.918,64 DM und im Jahre 1992 auf insgesamt 12.601,47 DM.

Desweiteren verzichteten die verbleibenden Gesellschafter und die … GmbH aufgrund der Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen der genannten Darlehen sowie des Verzichts auf den GmbH-Anteil und die Verrechnungskonten durch den Kläger gegenüber dem Kläger auf alle eventuellen rechtlichen und finanziellen Ansprüche. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger bereit, mit seinem Ausscheiden als Gesellschafter auf alle eventuellen rechtlichen und finanziellen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschafter zu verzichten (vgl. Vertrag vom 12. November 1991 – Bl. 53 ff Einkommensteuerakte III).

In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 erklärten die Kläger u.a. bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG in Höhe von 376.804,67 DM. Hierin waren Darlehenszinsen in Höhe von 2.918,64 DM sowie der Verzicht auf die Rückerstattung der im Rahmen der (zugunsten des Klägers abgeschlossenen) Firmen-Direktversicherung an die … GmbH gewährten Vorauszahlung in Höhe von 5.400,– DM enthalten.

In dem Einkommensteuerbescheid 1991 vom 18. Februar 1993 wurde der Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG gemäß § 165 AO vorläufig in Höhe von 181.687,– DM festgesetzt. Die genannten Beträge in Höhe von 2.918,64 DM sowie in Höhe von 5.400,– DM wurden hierbei nicht berücksichtigt.

Im Rahmen des hiergegen eingeleiteten Einspruchsverfahrens wurde der Veräußerungsverlust von den Beteiligten übereinstimmend mit 202.411,– DM beziffert.

Die Darlehenszinsen in Höhe von 2.918,64 DM machten die Kläger nunmehr als Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend.

Den Verlust aus der Forderung wegen der Beleihung der Direktversicherung gegenüber der … GmbH machen die Kläger jetzt als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

In dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 09. September 1993 berücksichtigte der Beklagte den Veräußerungsverlust in Höhe von 202.411,– DM. Die Darlehenszinsen in Höhe von 2.918,64 DM berücksichtigte er nicht, da diese auf die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft entstanden seien.

Bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 5.400,– DM aus der Direktversicherung vertrat der Beklagte den Standpunkt, daß ein Abfluß in Sinne des § 11 EStG im Streitjahr 1991 nicht stattgefunden habe. Nach den eingereichten Unterlagen sei die Direktversicherung steuerunschädlich von der … auf die … GmbH und zuletzt auf die … GmbH & Co. KG (den neuen Arbeitgeber des Klägers) übertragen worden; eine Privatisierung der Versicherung habe nicht stattgefunden. Der Versicherungsfall (Zeitablauf oder Tod) sei nicht eingetreten; die … Versicherung habe den Betrag von 5.400,– DM nicht belastet.

Der Einkommenst...

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