rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG bzw. Tarifermäßigung gemäß §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG bei Zahlungen durch neuen Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei Arbeitgeberwechsel ist für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG bzw. die Tarifermäßigung gemäß §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG die endgültige Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses - gemessen an dessen wirtschaftliche maßgeblichen Teilen - erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 613a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2007; Aktenzeichen XI R 18/05)

BFH (Urteil vom 01.08.2007; Aktenzeichen XI R 18/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zahlung der Arbeitgeberin der Klägerin eine teilweise steuerfreie und im übrigen ermäßigt zu besteuernde Abfindung darstellt.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin war bis einschließlich 1997 bei der B GmbH (im Folgenden: B) nichtselbständig tätig. Sie war als Sekretärin der P GmbH (im Folgenden: P), einer 100%-igen Tochter der B, die sich mit Veterinärarzneimitteln und Veterinärdiagnostik befasste und deren Mitarbeiter sämtlich von der B gestellt wurden, eingesetzt. (Wegen des Inhaltes des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der B wird auf Bl. 24 bis 28 ESt-Akten 1998 Bezug genommen.) Dort hatte sie zuletzt folgenden Bruttoarbeitslohn erzielt: 65.400,-- DM in 1995, 71.600,-- DM in 1996 und 75.688,-- DM in 1997.

Mit notariellem Vertrag vom 09. Dezember 1997 (Bl. 30 ff ESt-Akten 1998) verkaufte die B sämtliche Geschäftsanteile an der P für 2.200.000,-- DM an die B Investment Holding GmbH (im Folgenden: BI) und trat diese zugleich an die BI ab. In § 3 "Personal" dieses Vertrages war folgende Vereinbarung getroffen worden:

"3.1.... die Verkäuferin und Käuferin werden unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages die bisher bei der Verkäuferin im veterinärmedizinischen Vertriebsbereich tätigen Arbeitnehmer über den Verkauf und die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an der Gesellschaft (gemeint ist die P) umfassend hinsichtlich der Rechtsfolgen des möglicherweise vorliegenden § 613a BGB informieren. Die Gesellschaft wird mit den Arbeitnehmern der Verkäuferin, die dem Betriebsübergang widersprochen und eine Eigenkündigung ausgesprochen haben, neue Anstellungsverträge nach den Vorstellungen der Käuferin ab-schließen. ......

3.2 Die mit den vorstehenden von der Verkäuferin veranlassten personellen Maßnahmen verbundenen Kosten sind bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt.

3.3 Ansprüche der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gegen die Verkäuferin aufgrund unverfallbarer betrieblicher Alterversorgungsanwartschaften bestehen unverändert gegen diese fort. Andere Ansprüche der Arbeitnehmer, die neue Arbeitsverträge mit der Gesell-schaft geschlossen haben oder die dies entgegen der Planung nicht tun......, sind von der Gesellschaft zu erfüllen, soweit sie nicht die von der Verkäuferin zugesagte betriebliche Altersversorgung betreffen."

Die Klägerin kündigte den Arbeitsvertrag mit der B zum 31. Dezember 1997 und gab mit an die B gerichtetem Schreiben vom 10. Dezember 1997 (Bl. 29 ESt-Akten 1998) eine mit "Verzichtserklärung" überschriebene Äußerung folgenden Inhaltes ab:

"Hiermit widerspreche ich einem etwaigen - durch den Verkauf der P GmbH an die BI GmbH - Übergang meines Anstellungsverhältnisses zum 01.01.1998. Ich erkläre vielmehr mein Ausscheiden aus der B GmbH zum 31.12.1997. Mir ist bekannt, dass ich hiermit auf alle durch diesen Betriebsübergang entstehenden arbeitsvertraglichen Rechte gem. § 613a BGB verzichte."

Unter dem 15. Dezember 1997 schloss sie mit der P einen neuen Arbeitsvertrag ab, wo-nach sie ab dem 01. Januar 1998 - wie zuvor - als Sekretärin eingestellt wurde. Gemäß einem hierzu am selben Tage vereinbarten "Annex" wurden die von der Klägerin bei der B geleisteten Dienstzeiten für Zwecke der Berechnung der Kündigungsfrist und des Urlaubsanspruches angerechnet. Außerdem entfiel die im Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit, und das Bruttojahresgehalt wurde für 1998 auf 68.000,-- DM festgesetzt. Ab 1999 sollte sie ein fixes Bruttojahresgehalt von 57.800,-- DM zuzüglich eines variablen Gehaltsanteiles erhalten. Darüber hinaus wurde der Klägerin eine im Januar 1998 zu leisten-de Einmalzahlung in Höhe von 116.446,-- DM netto zugesagt, von der sie eine Einlage von mindestens 60 % an die ebenfalls im Januar 1998 zu gründende P Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft mbH zu leisten verpflichtet war. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages und des Annexes hierzu wird auf Bl. 66 bis 73 Prozessakten verwiesen.)

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin eine Zahlung der P in Höhe von 273.989,36 DM, die gem. der Lohnsteuerkarte der Klägerin für 1998 als Teil des laufenden Bruttoarbeitslohnes ausgewiesen war, als in Höhe von 24.000,-- DM steuerfreie und im übrigen ermäßigt zu besteuernde Entschädigung und erläuterte dies wie folgt: Die B habe in...

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