Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988, 1989, 1990. Gewerbesteuermeßbetrag 1988, 1989, 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.07.1997; Aktenzeichen I R 33/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,– DM. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.8.1987 bzw. 26.10.1987 gegründet und am 11.11.1987 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vertretung und Beratung für die Textil- und Bekleidungsindustrie bezüglich kaufmännischer, produktionstechnischer und vertriebstechnischer Leitung sowie deren Im- und Export. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bei Gründung Herr … Er ist laut Eintragung im Handelsregister von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Mit Vertrag vom 27.12.1988 hat die Klägerin ihrem Geschäftsführer … eine Pensionszusage erteilt. Diese beinhaltet sowohl Alters- als auch eine dienstzeitunabhängige Invaliditätsrente. Wegen des Inhalts der Zusage im einzelnen wird auf Bl. 15–24 der Prozeßakten verwiesen. Eine Rückdeckungsversicherung wurde nicht abgeschlossen.

Mit Urkunde vom 10.3.1989 hat Herr … seinen zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern … und … je einen Geschäftsanteil von 12.000,– DM geschenkt.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend den von ihr eingereichten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 1992 führte er für die Streitjahre eine steuerliche Außenprüfung durch. Im Rahmen der Außenprüfung versagte die Prüferin die steuerliche Anerkennung der aufgrund der Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellungen in Höhe von

1988

1989

1990

29.328,– DM

74.303,– DM

77.597,– DM

Sie begründete dies damit, daß die Klägerin wirtschaftlich nicht in der Lage sei, den Pensionsanspruch ihres Geschäftsführers auch tatsächlich zu erfüllen. Damit fehle es an dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis der Ernsthaftigkeit der Zusage.

Der Beklagte folgte in den im Anschluß an die Außenprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheiden für die Streitjahre den Feststellungen der Prüferin und sah in den Pensionsrückstellungen verdeckte Gewinnausschüttungen (ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung). Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die von ihr gebildeten Pensionsrückstellungen anzuerkennen. Der Pensionsanspruch sei erfüllbar. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien ausgeglichen. Die Aktivseite ihrer Bilanz weise zum 31.12.1990 die Summe von 287.992,12 DM aus, darin enthalten auf einem Verrechnungskonto geführte Forderungen gegen den Geschäftsführer … in Höhe von 218.876,– DM. Diese Forderung sei werthaltig, da Herr … über Kapitalanlagen in dieser Höhe verfüge. Die Klägerin könne die Pensionsansprüche durch Rufrechnung gemäß §§ 387 und 389 BGB erfüllen. Soweit der Beklagte sich auf ein BFH-Urteil vom 30. Sept. 1992 Az. I R 75/91 (BFH/NV 1993, S. 330) stütze, da die Pensionszusage angeblich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin erteilt worden sei, könne dieses Urteil auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da zwischen der Gründung der Klägerin und der Erteilung der Zusage fast zwei Jahre vergangen seien. Im übrigen dürften an Pensionszusagen gegenüber geschäftsführenden Gesellschaftern nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden, wenn – wie im Fall der Klägerin – deren Ertrag sehr stark vom persönlichen Engagement des Geschäftsführers abhänge, da in einem solchen Fall fremden Arbeitnehmern Pensionszusagen nur in eingeschränkten Umfang erteilt zu werden pflegen.

Die Klägerin beantragt,

  1. die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1990 vom 25. September 1992 und die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide 1988 bis 1990 vom 22. September 1992, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1993 in der Weise zu ändern, daß die Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuermeßbetrag auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich unter Berücksichtigung der von der Klägerin für die jeweiligen Jahre gebildeten Pensionsrückstellungen ergibt;
  2. hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,
  2. hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung fest, daß die Pensionszusage mangels Erfüllbarkeit seitens der Klägerin nicht ernsthaft sei. Das Verrechnungskonto als sogenannte „flüchtige Forderung” sei nicht geeignet, die Pensionsansprüche ähnlich wie eine Rückdeckungsversicherung abzusichern. Dies folge aus dem Kontokorrentcharakter des Verrechnungskontos. Tatsächlich weise das Verrechnungskonto im Jahr 1991 nur noch eine Forderung von 98.600,11 DM aus. Auch die von der Klägerin selbst vorgetragene Tatsache, daß sie in starkem Ma...

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