Entscheidungsstichwort (Thema)

Klare und eindeutige Vereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Übergabevertrag als Gegenleistungspflicht lediglich vereinbart, daß der Erwerber seinen Eltern ein "freies Altenteilsrecht" zu gewähren hat, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung, weil sich der Umfang der Verpflichtung nicht eindeutig aus dem Begriff des freien Altenteils ableiten läßt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 1a; EGBGB § 96; EStG § 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen X R 7/04)

BFH (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen X R 7/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Leistungen an die Eltern des Klägers (Kl.) als dauernde Last.

Die Kl. sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.

Mit notariellem „Übertragsvertrag” vom 05.02.1977 übertrugen die Eltern des Kl. diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren im Grundbuch von A Blatt … verzeichneten Haus- und Grundbesitz. Ein Teil des Grundbesitzes wurde vom Vater des Kl. landwirtschaftlich genutzt. Daneben war der Vater als Tischler tätig; aus dieser Tätigkeit bezieht er eine Sozialrente. Gemäß § 4 des Vertrages erhielten die Eltern des Kl. „lebenslänglich auf der übertragenen Besitzung ein freies Altenteilsrecht”.

Mit Vertrag vom 07.08.1998 legten die Vertragsparteien den genauen Inhalt des lebenslänglichen Altenteilsrechts fest. Demnach sollte umfasst sein ein lebenslängliches freies Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen sowie das Mitbenutzungsrecht für weitere Räume. Alle Bewirtschaftungskosten für die von den Eltern genutzten Räume einschließlich der Kosten der Beheizung, der Kosten für die Zubereitung des Warmwassers und des Stromverbrauchs sowie sonstige Abgaben und Steuern sollten zu Lasten des Kl. gehen. Dieser war darüber hinaus verpflichtet, seine Eltern in dem gemeinsam genutzten Wohnhaus am gemeinsamen Tisch zu beköstigen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der notariellen Verträge Bezug genommen.

Im Rahmen der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1998 machten die Kl. insgesamt 9.386 DM (Verpflegung: 7.700 DM und Energie: 1.686 DM) als dauernde Lasten geltend. Aus dem übertragenen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb wurde ein Gewinn in Höhe von 4.272 DM erklärt (im Vorjahr 4.062 DM). In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen ESt-Bescheid vom 26.07.1999 erkannte der Beklagte (Bekl.) die dauernden Lasten in Höhe von 3.916 DM an. Nach Durchführung des Einspruchsverfahrens für das Jahr 1997 änderte der Bekl. den ESt-Bescheid für das Streitjahr und setzte mit Bescheid vom 12.08.1999 die ESt auf 5.866 DM fest; die dauernden Lasten wurden nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Dagegen legten die Kl. Einspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Umfang der Altenteilsleistungen in dem Vertrag aus 1998 präzisiert worden sei, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Anerkennung erfolgen müsse.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.08.2000 stellte der Bekl. darauf ab, dass der Übergabevertrag steuerlich nicht anzuerkennen sei, da die Versorgungsleistungen nicht eindeutig nach Art und Höhe festgelegt worden seien. Die klaren und eindeutigen Vereinbarungen müssten zudem zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen seien steuerlich nicht anzuerkennen.

Mit der am 20.09.2000 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.

Zur Begründung vertreten sie weiterhin die Ansicht, dass die mit dem Hofübergabevertrag vom 05.02.1977 getroffene Vereinbarung den gestellten Anforderungen hinsichtlich der Altenteilsvereinbarung entsprächen. Der Begriff „Altenteil” erkläre sich bereits selbst, so dass die Altenteiler auch Ansprüche zivilrechtlicher Art gegen die Kl. hätten geltend machen können. Außerdem sei die seinerzeitige Vereinbarung in 1998 notariell konkretisiert worden, so dass spätestens ab dem Zeitpunkt dieser Klarstellung, in der keine neuen rechtlichen Vereinbarungen getroffen worden seien, die Aufwendungen als dauernde Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen seien.

Die Kl. beantragen,

die ESt-Festsetzung 1998 abzuändern und die beantragten dauernden Lasten laut Hofübergabevertrag vom 05.02.1977 in Höhe von 3.916 DM anzuerkennen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung, dass es an einer klaren Definition der gegenseitigen Leistungspflichten und -rechte fehle, fest. Im Übrigen sei auch der Ergänzungsvertrag vom 07.08.1998 nicht zweifelsfrei. So sei nicht klar, ob die Verpflichtung zur Beköstigung der Eltern am gemeinsamen Tisch eine unentgeltliche Beköstigung beinhalte. Dies sei deshalb zweifelhaft, weil der Vater des Kl. Sozialrentner sei und der übertragene Hof nicht mit einem im Haupterwerb bewirtschafteten Hof vergleichbar sei.

Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 07.08.2002 erörtert. Auf das Verhandlun...

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