Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Einkünfte der Unterbeteiligungsgesellschaft LF 1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2000; Aktenzeichen VIII R 41/99)

 

Tenor

Der Ergänzungsbescheid vom 08.06.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 03.03.1995 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheids i.S.d. § 179 Abs. 3 Abgabenordnung (AO). Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob bestehende Unterbeteiligungsverhältnisse an einem GmbH-Anteil der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) entgegenstehen.

Herr LF (nachfolgend: Käger/Hauptbeteiligter) war ursprünglich mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 19.600 DM Kommanditist der Firma F Handels-GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG). Mit notariellem Vertrag vom 30.06.1971 räumte er an seinem nominellen Kommanditanteil seiner Ehefrau M (nachfolgend: Beigeladene zu 1.) eine Unterbeteiligung in Höhe von 4.000 DM und seinen zu diesem Zeitpunkt minderjährigen vier Kindern C, N, T und L (nachfolgend: Beigeladene zu 2.–5.) in Höhe von jeweils 1.500 DM ein. Dieser Vertrag enthält in § 1 Abs. 2 folgende Regelung: „Jedes Unterbeteiligungsverhältnis ist rechtlich selbständig. Es entstehen also durch die Einräumung der Unterbeteiligung keine Rechtsbeziehungen zwischen den Unterbeteiligten”. Im Verhältnis ihrer Beteiligungen sollten den Unterbeteiligten das Rücklagenkonto, die stillen Reserven und etwaige Gewinne und Verluste des Hauptbeteiligten zustehen. Für den Fall einer Umwandlung etc. der o.g. Gesellschaft sah der Vertrag vor, daß die Unterbeteiligungsverhältnisse nicht aufgelöst werden sollten, sondern an demjenigen Vermögensgegenstand fortgesetzt werden sollten, der an die Stelle des Gegenstandes der Unterbeteiligung trete. Bestehe ein derartiger Vermögensgegenstand nicht in einer gesellschaftlichen Beteiligung, so solle sich das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis als BGB-Gesellschaft fortsetzen (vgl. § 6 des Vertrages vom 30.06.1971). Ob die für die Minderjährigen abgegebenen Erklärungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden sind, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 14.12.1971 wurde die Kommanditgesellschaft auf die F-Laden GmbH (nachfolgend: GmbH) umgewandelt. Von dem ursprünglichen Stammkapital der GmbH in Höhe von 100.000 DM, hatte der Kläger zwei Stammeinlagen in Höhe von 49.000 DM und 1.000 DM inne.

In der nachfolgenden Zeit gingen die Beteiligten des Vertrages vom 30.06.1971 davon aus, daß gemäß § 6 des vorgenannten Vertrages an den GmbH-Stammeinlagen des Klägers die Beigeladene zu 1. in Höhe von 10.000 DM und die Beigeladenen zu 2.–5. in Höhe von jeweils 3.750 DM unterbeteiligt seien.

Mit notariellem Vertrag vom 02.11.1973 wandte der Kläger den Beigeladenen zu 2.–5. jeweils eine weitere Unterbeteiligung in Höhe von 3.850 DM schenkweise zu. Desweiteren räumte er den Beigeladenen zu 2.–5. jeweils Unterbeteiligungen an einer Darlehnsforderung gegen die GmbH in Höhe von jeweils insgesamt 30.000 DM ein. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages erfolgte mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 13.12.1973.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 02.11.1973 wurde in § 11 der GmbH-Satzung dem Kläger ein sog. Ankaufsrecht an den Unterbeteiligungen der „Abkömmlinge” eingeräumt.

Mit weiterer notarieller Vereinbarung vom 02.11.1973 übertrug die Beigeladene zu 1. schenkweise einen Anteil in Höhe von 0,2 v.H. ihrer Unterbeteiligung zurück an den Kläger.

Nachdem mit notariellem Vertrag vom 23.12.1975 aus Gesellschaftsmitteln eine Kapitalerhöhung bei der GmbH auf 1.200.000 DM vorgenommen worden war, teilte – so der Klägervortrag – der Kläger den Beigeladenen zu 2.–5. mit Schreiben vom 31.12.1975 mit, daß diese einen „Rechtsanspruch auf Teilnahme” hätten. Im übrigen hat das o.g. Schreiben u.a. folgenden Inhalt: „Auf das Widerrufsrecht nach § 3 sowie die Vollziehung der Auflagen nach § 4 habe ich ersatzlos verzichtet.” Diese Regelung bezieht sich nach dem Klägervortrag auf die Textziffern HL und IV des notariellen Vertrages vom 02.11.1973 zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 2.–5.

Anläßlich einer Gesellschafterversammlung der GmbH am 22.06.1981 schlössen sich der Kläger und der GmbH-Gesellschafter IH L zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen (F-L Gesellschaft bürgerlichen Rechts; nachfolgend: GbR). Zweck dieser Gesellschaft war u.a. das Halten und Verwalten von stillen Beteiligungen an der GmbH. Die ab dem 30.06.1981 vereinbarte stille Kapitalbeteiligung der GbR an der GmbH betrug 1...

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