Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertzuschreibungen immer nur zu 40% steuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

Wertzuschreibungen bei GmbH-Beteiligungen, die auf Teilwertabschreibungen entfallen, welche unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommen worden sind, verbleiben nach Einführung des Teileinkünfteverfahrens nur zu 40% steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1, § 52a Abs. 3, § 3 Nr. 40 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Wertzuschreibungen bei GmbH-Beteiligungen, die auf Teilwertabschreibungen entfallen, welche unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommen worden waren, nach Einführung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 v. H. oder 50 v. H. steuerfrei sind.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war an verschiedenen GmbHs beteiligt. Auf die Beteiligungen hatte die Klägerin in den Vorjahren (2001 und 2002) unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Teilwertabschreibungen vorgenommen, die sich nach § 3c Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz a. F. zu 50 v. H. gewinnmindernd ausgewirkt hatten und bei Wertzuschreibungen in den Folgejahren bis zum 31. Dezember 2005 i. H. v. 1.675,429,09 EUR fortbestanden (vgl. Bp-Bericht vom 19. Januar 2009, Tz. 2.4.6).

Im Streitjahr 2009 nahm die Klägerin Wertzuschreibungen i. H. v. insgesamt 1.375.429,09 EUR vor.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 28. Dezember 2010 sowie Änderungsbescheid vom 16. Februar 2011 ließ der Beklagte die Wertaufholung nach § 3 Nr. 40 EStG 2009 zu 40 v. H. steuerfrei; die Feststellungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 Abgabenordnung).

Die Klägerin beantragte im April 2011 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 137.542,91 EUR (10 v. H. von 1.375.429,09 EUR) niedriger festzustellen.

Zur Begründung des Änderungsantrags machte sie geltend, dass durch den Wechsel vom Halbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahren Teilwertabschreibungen, die damals nur zu 50 Prozent zu Betriebsausgaben geführt hätten, unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens i.H.v. 60 Prozent gewinnwirksam würden. Dies sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten fraglich. Rückstellungen seien grundsätzlich nur mit dem Steuersatz aufzulösen, mit dem sie im Zeitpunkt der Steuerverhaftung gebildet worden seien.

Eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2011 ab. Bei der Wertaufholung handele es sich um einen abschnittsbezogenen Sachverhalt, der nach den im Veranlagungszeitraum geltenden gesetzlichen Vorschriften zu behandeln sei. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Nachholung einer unterlassenen Absetzung für Abnutzung sei auf den Streitfall nicht übertragbar.

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides weiter. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach Art. 3 des Grundgesetzes verlange, dass eine Betriebsausgabe, die sich zu 50 Prozent steuerlich ausgewirkt habe, nicht mit einer steuerlichen Auswirkung i.H.v. 60 Prozent rückgängig gemacht werden dürfe. Wären die Gründe für eine Teilwertzuschreibung noch unter Geltung des Halbeinkünfte-Verfahrens eingetreten, wäre die Gewinnerhöhung zu 50 Prozent steuerfrei zu belassen gewesen. Durch Anwendung des im Jahr 2009 eingeführten Teileinkünfte-Verfahrens liege ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, die nicht rechtens sein könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. Februar 2012 zu verpflichten, unter Abänderung den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 16. Februar 2011 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 137.542,91 EUR niedriger festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

2. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2009 zu Recht abgelehnt.

Nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. 2007, 1912) sind 40 v. H. der Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz eines Anteils an einer Körperschaft mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergibt, steuerfrei.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind Beteiligungen grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). In entsprechende...

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