Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen einer angestellten Krankengymnastin für ein erstmaliges Studium der Medizin mit dem Ziel Facharzt für Orthopädie stellen Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Die Aufwendungen können weder als Werbungskosten der nichtselbständigen Tätigkeit als Krankengymnastin noch als vorweggenommene Betriebsausgaben einer zukünftigen selbständigen Tätigkeit als Ärztin berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt … DM Fortbildungskosten darstellen und damit als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind, oder ob sie Berufsausbildungskosten darstellen, so daß sie nur eingeschränkt als Sonderausgaben mit einem Betrag in Höhe von … DM steuermindernd berücksichtigt werden können.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1968 geborene, seit Oktober 1998 mit dem Kläger verheiratete Klägerin war jahrelang als Krankengymnastin tätig. Im Streitjahr 1998 erzielte sie aus nichtselbständiger Tätigkeit in dieser Funktion Einnahmen in Höhe von … DM und nahm das Studium der Medizin auf. Im Rahmen ihrer, mit dem Antrag auf besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung verbundenen, Einkommensteuererklärung gab sie an, zwecks Fortbildung folgende Aufwendungen getätigt zu haben:

Semesterbeitrag/Fahrten zum Klinikum/RWTH

… DM

Fachliteratur

… DM

Spanisch-Verb-Tabellen und Langenscheidts

Spanisch-Expresskurs

… DM

Famulatur in der Schweiz

… DM

Aufwendungen für Promotion/Orthopädie

… DM

Summe

… DM.

(Wegen der Aufwendungen im einzelnen wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung der Klägerin verwiesen.) Neben diesen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium der Medizin und der diesbezüglichen Promotion machte die Klägerin Aufwendungen für Büro- und EDV-Bedarf sowie für Arbeitsmittel in Höhe von insgesamt … DM als allgemeine Werbungskosten geltend.

Der Beklagte behandelte die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Studium und ihrer Promotion als Berufsausbildungskosten und berücksichtigte diese mit nur 1.800,– DM als Sonderausgaben. Darüberhinaus berücksichtigte er einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 2.000,– DM. Der entsprechende Bescheid erging am 10.5.1999 antragsgemäß als besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung.

Der Kläger seinerseits hatte ebenfalls die besondere Veranlagung beantragt, so daß auch ihm gegenüber am 10.5.1999 ein entsprechender Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1998 erging.

Beide Kläger legten gegen die Einkommensteuerbescheide vom 10.5.1999 Einspruch ein, verbunden mit dem Antrag, eine Zusammenveranlagung durchzuführen und die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für Studium und Promotion in Höhe von insgesamt … DM als Werbungskosten zu behandeln und in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Zur Begründung führten sie aus, das Hochschulstudium der Medizin mit Richtung Orthopädie stelle eine Fortbildung in einem mit der Krankengymnastik eng verwandten Beruf dar. Auch das Finanzgericht (FG) Niedersachsen habe entschieden (vgl. Urteil vom 6.8.1997 XIII 252/93, EFG 1998, 640), daß ein Hochschulstudium nur dann zur Berufsausbildung gehöre, wenn es im Anschluß an die allgemeinbildenden Schulden absolviert werde.

Der Beklagte führte daraufhin eine Zusammenveranlagung für beide Kläger durch; der entsprechende Bescheid vom 6.7.1999 wurde Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens. Im übrigen wies der Beklagte den Einspruch der Kläger durch Entscheidung vom 1.2.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für ein erstmaliges Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule solche für die Berufsausbildung seien.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wiederholen die Kläger ihren bisherigen Vortrag, wonach die geltend gemachten Aufwendungen Fortbildungskosten und damit in voller Höhe zu berücksichtigende Werbungskosten seien. Der Sachverhalt sei ohne weiteres vergleichbar mit dem, über den das FG Niedersachsen entschieden habe. Das Medizinstudium und die Promotion der Klägerin erweiterten deren medizinische Kenntnisse als Krankengymnastin und ermöglichten dementsprechend einen beruflichen Aufstieg, stünden also in einem direkten, unverkennbaren Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) berücksichtige nicht die gewandelten Erfordernisse des Arbeitsmarktes. Der Umstand, daß durch den Abschluß nach einem erstmaligen Hochschulstudium eine neue Basis für höherrangige Berufe geschaffen werde, stelle kein brauchbares Kriterium dar, um Ausbildung und Fortbildung zu unterscheiden. Ein Studium könne auf eine bereits ausgeübte berufliche Tätigkeit aufbauen und diese ergänzen. Bei ...

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