Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes einer Arztpraxis – Bezug der Bauleistungen für das Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Umbauleistungen, die ein im gleichen Gebäude ansässiger Apotheker auf seine Kosten zum Erhalt des Standortes einer Arztpraxis in deren – von einem Dritten angemieteten – Räumen ausführen lässt, um die Umsätze der Apotheke zu fördern, berechtigen den Apotheker nicht zum Vorsteuerabzug, wenn er die Bauleistungen mangels eines - durch eine wechselbezügliche Vereinbarung mit den dort tätigen Ärzten hergestellten - direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zu den Ausgangsumsätzen seines Unternehmens für die Arztpraxis und nicht für die Apotheke bezogen hat.
  2. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es unerheblich, dass die bezogenen Umbauleistungen mittelbar der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Apotheke dienten.
  3. Erfolgen die Umbauleistungen allerdings im Gegenzug zu der von den Ärzten eingegangenen Verpflichtung zur Beibehaltung des Praxisstandorts, erbringt der Apotheker durch die von ihm beauftragten Bauleistungen zugleich eine steuerbare und –pflichtige Leistung an die Ärzte im Rahmen seines Unternehmens (Hilfsgeschäft), deren Bemessungsgrundlage als tauschähnlicher Umsatz dem Wert der in diesem Fall zum Vorsteuerabzug berechtigenden Bauleistungen entspricht.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nrn. 1 b, 9 a, 12 S. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1 S. 2, Art. 168 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in A, …, im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes eine Apotheke. Die Flächen im Erdgeschoss stehen seit 1995 im Eigentum der Klägerin. Eigentümer der übrigen Geschosse des Gebäudes ist der Ehemann der Klägerin, B. Nießbrauchsberechtigter und Vermieter dieser Geschosse war bis zu seinem Tod im Jahr 2012 der Schwiegervater der Klägerin, C.

Ausweislich des Mietvertrages vom 13.12.2007 vermietete C die 1. Etage im Haus … (150 qm) ab dem 01.01.2008 an die Fachärzte für Innere Medizin D und E zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis. Die monatliche Nettokaltmiete betrug 815,51 EUR. Der Mietvertrag sollte zum 31.12.2012 enden. Dem Mieter wurde die Option auf eine Verlängerung des Mietervertrages um weitere zwei x 5 Jahre eingeräumt. Ausweislich der Anlage 1 zum Mietvertrag versicherte C, in den nächsten drei Jahren keine Mieterhöhung zu fordern. Im ersten Jahr reduzierte sich die Miete um monatlich 50%.

Mit Vereinbarung vom 08.02.2010 wurde der o.g. Mietvertrag bis Ende 2019 verlängert. Die Option der 2 x 5 jährigen Verlängerung blieb bestehen. Zusätzlich zu den Räumen in der 1. Etage wurden zum 01.01.2010 in der 2. Etage rechts (ca. 84 qm) und im Dachgeschoss rechts (ca. 97 qm) weitere Räume von der Gemeinschaftspraxis für eine zusätzliche monatliche Kaltmiete in Höhe von 500 EUR angemietet.

Der Umsatz in der Apotheke der Klägerin wurde im Streitjahr 2010 im Wesentlichen durch die von den Ärzten der o.g. Gemeinschaftspraxis ausgestellten Rezepte bestimmt (Rezeptanteil 49,74%; Umsatzanteil 43,68 %).

Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung, die die Voranmeldungszeiträume Dezember 2009 bis Februar 2010 umfasste, gelangte die Prüferin zu folgenden Feststellungen:

Die Klägerin führte im Prüfungszeitraum in den an die Gemeinschaftspraxis vermieteten Räumen erhebliche bauliche Veränderungen (Deckendurchbruch, Treppe, Praxiseinrichtung etc.) durch, um die Räume nach den Vorstellungen der Ärzte zu erweitern und hinsichtlich der Nutzung zu verbessern. Die Klägerin wollte – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - mit dieser Umbaumaßnahme sicherstellen, dass die Ärzte ihre Praxis in den vom Schwiegervater vermieteten Räumen weiterbetrieben und nicht an einen anderen Standort verlegten. Die Apothekenumsätze sollten unverändert durch die Gemeinschaftspraxis gefördert werden.

Für die von der Klägerin insoweit bezogenen Leistungen (Umbaumaßnahmen) machte sie folgende Vorsteuerbeträge geltend:

Dezember 2009:

26.339,17 EUR

Januar 2010:

5.650,40 EUR

Februar 2010:

1.405,70 EUR

Die Prüferin war der Ansicht, dass die von der Klägerin gewählte Gestaltung über das familiäre Dreieck – Klägerin, Ehemann, Schwiegervater  - nicht zu einem Vorsteuerabzug führen könne (§ 42 AO), ohne das zeitgleich zwischen dem Vermieter (Schwiegervater) und der Klägerin ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen sei. Die Klägerin habe durch die Umbaumaßnahmen eine Werklieferung erbracht. Als Gegenleistung gelte die Förderung der Apotheke. Außerdem habe die Klägerin ihrem Ehemann als Eigentümer der vermieteten Räume eine Wertsteigerung zukommen lasse, die bei ihm verbliebe. Der Umstand, dass die Vermietung nicht durch den Ehegatten der Klägerin als Eigentümer, sondern durch den Schwiegervater als Nießbrauchsberechtigten erfolgt sei, ändere nichts an den umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen. Der tauschähnliche Umsatz (§ 3 Nr. 12 UStG) sei nach dem Wert des Entgelts für den anderen Umsatz zu bemessen (§ 10 Abs...

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