Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwand für Heilpraktikerausbildung einer Bilanzbuchhalterin als vorweggenommene Betriebsausgaben; Bilanzbuchhalterin; Arbeitsmarktsituation; Vorweggenommene Betriebsausgaben; Ausbildungskosten; Subsidiarität des Sonderausgabenabzugs; Heilpraktikerausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Absolviert eine Bilanzbuchhalterin nach Jahren der Berufstätigkeit aufgrund der Arbeitsmarktsituation eine Ausbildung als Heilpraktikerin, um nunmehr in diesem Bereich selbständig tätig zu werden, so sind die Aufwendungen für diese Ausbildung wegen der klar erkennbaren Beziehung zu der angestrebten Einkunftserzielung als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Aufwendungen zugleich die Voraussetzungen des subsidiären Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen IV R 44/01)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie begehren, Aufwendungen der Klägerin, die diese im Zusammenhang mit einer Ausbildung zur Heilpraktikerin gehabt hat, bei der Einkommensteuer 1995 und 1996 als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die im Jahr 1950 geborene Klägerin ist gelernte Bilanzbuchhalterin. Sie war bei der Firma W -GmbH Co KG beschäftigt und erzielte in 1995 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 145.150,00 DM. Ab 01.05.1996 war sie arbeitslos.

Ab Mai 1995 begann sie eine Heilpraktikerausbildung. Sie belegte dafür Kurse bei dem Europäischen Bildungsverband für Naturheilkunde in D. Im Februar 1998 legte sie die Heilpraktikerprüfung vor dem Gesundheitsamt in K ab. Seit dem 29.5.1998 betreibt sie in ihrem Wohnhaus in drei Räumen im Erdgeschoss eine Praxis für Naturheilverfahren.

In der Einkommensteuererklärung 1995 machte die Klägerin aus selbstständiger Arbeit als Heilpraktikerin negative Einkünfte in Höhe von 9.804,00 DM geltend, die das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 13.06.1996 anerkannte; der Bescheid erging “vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil z. Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann (Liebhaberei)”. Auch der aus anderen - hier nicht streitigen - Gründen ergangene Änderungsbescheid vom 12.02.1997 erging insoweit vorläufig. Mit Einkommensteueränderungsbescheid für 1995 vom 09.10.1997 versagte das Finanzamt die Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben und berücksichtigte gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Berufsausbildungskosten in Höhe von 1.200,00 DM.

In der Einkommensteuererklärung 1996 erklärte die Klägerin aus selbständiger Arbeit negative Einkünfte in Höhe von 17.915,00 DM. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 16.10.1997 lediglich Ausbildungs-, Weiterbildungskosten in Höhe von 2.400,00 DM. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Ausbildungskosten, da abzuwarten bleibe, ob der angestrebte Beruf auch ausgeübt wird.

In ihrem gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, bei den Aufwendungen für die Heilpraktikerausbildung handele es sich um eine zusätzliche Ausbildung, die durch den Arbeitsmarkt und durch die Arbeitslosigkeit der Klägerin bedingt sei. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 24.04.1998 als unbegründet zurück, da es sich um Ausbildungskosten handele, die als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln seien. Ausbildungskosten dienten dem Ziel, die für einen zukünftigen Beruf notwendigen Kenntnisse zu erwerben. Sie könnten die Grundlage dafür bilden, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer andern überzuwechseln. Für diese Aufwendungen sei kennzeichnend, dass sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Aufwendungen dieser Art erwüchsen grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen und gehörten daher zu den Kosten der Lebensführung. Die Klägerin habe die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Heilpraktikerschule gemacht, um die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für den künftigen Beruf als Heilpraktikerin notwendig sind. Die Aufwendungen seien getätigt worden, um den Wechsel in eine andere Berufsart zu ermöglichen und bildeten daher Ausbildungskosten, so dass die Annahme von vorab entstandenen Betriebsausgaben ausscheide.

In ihrer dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, bei der Entscheidung der Klägerin für die Heilpraktikerausbildung habe es sich nicht um eine Entscheidung im Bereich der Lebensführung gehandelt, sondern sie habe sich eine neue Berufsgrundlage schaffen müssen.

Zur Vorgeschichte führte die Klägerin dazu in einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 01.03.2001 aus: Seit etwa 1990, nach dem Schlaganfall eines der beiden Prokuristen, habe sich der Zuschnitt der W-GmbH & Co KG verändert. Es seien fast nur noch junge ...

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