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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

alljährlich zum 30. Juni eines Jahres übermitteln in- und ausländische Banken, Versicherungen und/oder Vermögensverwalter aus über 100 Ländern die Kontodaten ihrer Kunden mit ausländischem Wohnsitz an ihre jeweiligen nationalen Meldestellen (Zentralstellen). Die nationalen Meldestellen reichen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches (AIA) jeweils zum 30.9. die Daten an die Finanzbehörden der jeweiligen Wohnsitzländer weiter.

AIA-Staatenliste immer länger

Die deutschen Finanzbehörden veröffentlichen für jedes Meldejahr eine Liste der am Informationsaustausch teilnehmenden Staaten. Die Anzahl steigt von Jahr zu Jahr. Die aktuelle Staatenaustauschliste können Sie gerne bei mir/uns erhalten.

Wie der Meldeablauf funktioniert

Die nationalen Behörden reichen die Meldedaten an die Behörden der jeweiligen Wohnsitzländer weiter. Datenempfänger für Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Diese Behörde verteilt die Meldedaten anschließend an die für die Kontoinhaber örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzämter. Diese führen anschließend einen Abgleich der gemeldeten Daten mit den vom Steuerpflichtigen bisher gemeldeten Kapitaleinkünften durch. Stellt sich heraus, dass die gemeldeten Konten, Depots oder Versicherungsverträge vom Steuerpflichtigen bisher verschwiegen wurden, kommt es bezüglich der hinterzogenen Kapitaleinkünfte zu einer Tatentdeckung. Der Tatendeckung folgt in der Regel die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Selbstanzeige als "Rettungsanker"

Sie können einem Steuerstrafverfahren, das nach Auswertung der Meldungen droht, mit der vorherigen Abgabe einer Selbstanzeige entgegenwirken. Voraussetzung ist, dass die Selbstanzeige vor Übermittlung der Kontodaten beim Finanzamt eingeht. Hinter einer Selbstanzeige verbirgt sich weder ein Schreiben mit der Überschrift "Selbstanzeige", noch ein bestimmtes Form- oder Anzeigenblatt des Finanzamts. Als Selbstanzeige gewertet wird jede Art von Berichtigungserklärung betreffend vergangene Steuerjahre gegenüber den Finanzbehörden. Berichtigt werden müssen dabei alle in der Vergangenheit verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünfte. Sog. Teilselbstanzeigen, die nur einen Teil der hinterzogenen Einkünfte enthalten (z. B. nur die Kapitaleinkünfte aus einem Konto in der Schweiz, nicht aber jene aus dem Konto in Luxemburg), entfalten keine strafbefreiende Wirkung.

Wann erlangen Steuersünder mit der Selbstanzeige Straffreiheit?

Die Abgabe berichtigter Steuererklärungen bedingt notwendigerweise die Offenlegung aller bislang verschwiegenen Einkünfte. Damit erhält das Finanzamt von der Steuerstraftat Kenntnis und wird seinerseits die Bußgeld- und Strafsachenstelle in Kenntnis setzen. Diese prüft, ob durch die Nacherklärungen eine Selbstanzeige wirksam erstattet worden ist. Nur in diesem Fall kommt der Steuerpflichtige ohne Strafe davon.

Sprechen Sie mich/uns daher unbedingt vor der Erstattung einer Selbstanzeige an. Ich prüfe/Wir prüfen für Sie, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erlangung einer Straffreiheit durch Selbstanzeige für Sie gegeben sind, d. h. ob Ausschließungsgründe vorliegen.

  • Ausschluss bewusster Teilselbstanzeigen von der Straffreiheit

    Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass alle bisher verschwiegenen Einkünfte nacherklärt werden. Nach geltendem Recht entfaltet eine Selbstanzeige dann keine strafbefreiende Wirkung, wenn sie ihrerseits unvollständige oder unrichtige Angaben enthält und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Zudem ist der Mindestnacherklärungszeitraum von 10 Jahren zu beachten, auch wenn nicht in allen 10 Jahren Kapitaleinkünfte nachzuerklären sind. Der Vollständigkeitsgrundsatz sowie der 10-jährige Nacherklärungszeitraum mit dem Erfordernis der entsprechenden Materialbereitstellung (viele Banken habe eine kürzere gesetzliche Aufbewahrungsfrist als 10 Jahre) macht die Abgabe einer Selbstanzeige für Sie schwierig. Wollen Sie z. B. Einkünfte aus einem Konto in der Schweiz nacherklären, müssen Sie von Ihrer Bank Erträgnisaufstellungen, Depotauszüge und weitere Nachweise der letzten 10 Jahre sowie sämtliche anderen verschwiegenen Einkünfte einbeziehen, für die ebenfalls der Mindesterklärungszeitraum gilt.

    Weiterhin dürfen Sie ggf. schwarz vereinnahmte Mieteinkünfte und weitere Steuerschummeleien nicht vergessen. Von einem Alleingang bei der Abgabe einer Selbstanzeige rate ich/raten wir daher ab.

  • Handlungsempfehlung für bereits erstattete und unvollständige Selbstanzeigen

    Haben Sie bereits selbst Nacherklärungen vorgenommen und sind nachträglich weitere nicht erklärte Einkünfte ans Tageslicht geraten, sollten Sie unbedingt mit mir/uns sprechen. Denn die von Ihnen selbst vorgenommenen partiellen Nacherklärungen (Teilselbstanzeigen) entfalten unter Umständen – auch nachträglich – keine strafbefreiende Wir...

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