BMF, 31.8.2016, IV C 5 - S 2378/15/10003

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 30.7.2015 (BStBl 2015 I S. 614) zu beachten.

Der Arbeitgeber hat für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund einer Bescheinigung nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, unter Nummer 2 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in dem dafür vorgesehenen Teilfeld den Großbuchstaben „FR” zu bescheinigen und um das Bundesland zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe „FR” ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 („FR1”), für Rheinland-Pfalz um die Ziffer 2 („FR2”) und für das Saarland um die Ziffer 3 („FR3”) zu ergänzen (Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes zum Zusatzabkommen zum DBA Frankreich vom 20.11.2015, BGBl 2015 II Seite 1332).

 

Anlage

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1004

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