Bei der Prüfung der Angemessenheit einer individuellen Scheidungsfolgenvereinbarung muss zwingend eine Gesamtbetrachtung der bestehenden und geplanten Verhältnisse vorgenommen werden. Dazu gehören u. a.
- Alter der Ehepartner;
- bestehende andere Unterhaltsverpflichtungen beider Ehepartner;
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner;
- Ausbildung und Chancen am Arbeitsmarkt;
- die Situation des Unternehmens;
- Anzahl der Kinder etc[1];
- Dauer der Ehe.[2]
Die Grundsätze für die Gültigkeit von Eheverträgen gelten nicht nur für den Unterhalt fordernden Ehepartner, sondern auch für den zahlungspflichtigen früheren Partner. Laut BGH ist z. B. eine Vereinbarung sittenwidrig, wenn ein Geschiedener wegen der hohen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe getrieben wird.[3]
Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung vom Anwalt überprüfen lassen
Bei Hinzuziehung eines Fachanwalts für Familienrecht kann/muss dieser eine Ausgewogenheit der Regelungen im Gesamtergebnis anhand der gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung überprüfen und auch die möglichen Folgen einer Vereinbarung erläutern.[4] Ein Ehevertrag muss zudem u. U. angesichts geänderter tatsächlicher, wirtschaftlicher oder gesetzlicher (steuerlicher) Verhältnisse während der Ehe angepasst werden.
Verschuldet der Rechtsanwalt z. B., dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, muss er den in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegenden Schaden durch Zahlung desjenigen Betrags an den Versicherer ausgleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.[5]
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