Leitsatz

1. Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.

2. Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.

3. Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden.

4. Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich.

 

Normenkette

§ 1, § 2, § 11 BodSchätzG

 

Sachverhalt

Die Klägerin und die Beigeladene erwarben im Jahr 2013 aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung u.a. drei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke im Marschland Schleswig-Holsteins. Der Schätzungsausschuss des für die Bodenschätzung zuständigen FA hatte im Jahr 1938 diese Flurstücke als Acker-Grünland (Wechselland) nach dem Ackerschätzungsrahmen eingestuft. Sie waren damals als Ackerland genutzt worden. Die Bodenschätzungsergebnisse wurden nach Offenlegung im Jahr 1946 bestandskräftig. Seit Anfang der 70er-Jahre wurden die Flächen nur noch als Grünland genutzt. Eine Verschlechterung der natürlichen Ertragsbedingungen war seit der Bodenschätzung nicht eingetreten. Vielmehr wirkte der Ausbau des Sielzugs etwaiger Vernässung entgegen.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Nachfeststellung des Einheitswerts auf den 1.1.2014 nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG erklärte die Klägerin, die Nutzungsart Ackerflächen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es handele sich um Grünlandflächen. Das FA deutete dies in einen Antrag auf Nachschätzung nach § 11 BodSchätzG i.d.F. des JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) um. Nach einem Ortstermin stellte das FA mit Bescheid vom 26.4.2016 fest, das Schätzungsergebnis aus 1938 werde nicht geändert, und wies auch den Einspruch zurück.

Die Klage, mit der die Klägerin eine Einstufung zwar weiterhin als Wechselland, aber als Grünland-Acker nach dem Grünlandschätzungsrahmen begehrte, blieb erfolglos. Das FG hat ausgeführt, die Einstufung in den Acker- oder Grünlandschätzungsrahmen richte sich nach der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden und nur ausnahmsweise im Falle des Wechsellands nach der vorherrschenden (tatsächlichen) Nutzung. Wechselland liege aber nicht mehr vor, da seit mehr als 40 Jahren nur noch Grünlandnutzung stattfinde. Nach der natürlichen Ertragsfähigkeit handele es sich unverändert um Ackerland (Schleswig-­Holsteinisches FG, Urteil vom 24.4.2018, 2 K 138/16, Haufe-Index 13003138, EFG 2019, 590).

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin verwies der BFH die Sache an das FG zurück. Aus dem Umstand, dass die streitigen Flächen tatsächlich nur noch als Grünland genutzt würden, folge jedenfalls nicht, dass deshalb kein Wechselland (mehr), sondern absolutes Ackerland vorliege. Ob die Bodenschätzung im Ergebnis zutreffend sei, hänge von der der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung am 1.1.2014 ab, zu der das FG bislang keine Feststellungen getroffen habe.

 

Hinweis

Der BFH befasst sich im Besprechungsurteil mit der Bodenschätzung i.S.d. BodSchätzG.

1. Die Bodenschätzung i.S.d. BodSchätzG ist u.a. Grundlage für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BodSchätzG soll sie für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen schaffen. Daneben dient sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BodSchätzG auch nichtsteuerlichen Zwecken.

Sie umfasst nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BodSchätzG u.a. die Feststellung der Ertragsfähigkeit aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse. An die Ergebnisse der Bodenschätzung knüpft die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens insbesondere in § 50 BewG an.

a) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen i.S.d. § 1 BodSchätzG gehören nach § 2 Abs. 1 ­BodSchätzG die Nutzungsarten Ackerland (Nr. 1) sowie Grünland (Nr. 2). Die Nutzungsart "Ackerland" ist in § 2 Abs. 3 Nr. 1 BodSchätzG, die Nutzungsart "Grünland" in § 2 Abs. 3 Nr. 2 BodSchätzG näher definiert und beschrieben. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 2 und 3 BodSchätzG gehört zum Ackerland auch das Acker-Grünland (Wechsellandkennzeichen AGr), das durch einen Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grünland gekennzeichnet ist, bei dem jedoch die Ackernutzung überwiegt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 BodSchätzG gehört zum Grünland auch der Grünland-Acker (Wechsellandkennzeichen GrA), der durch einen Wechsel in der Nutzung von Grünland und Ackerland gekennzeichnet ist, bei dem jedoch die Grünlandnutzung überwiegt. Auf Grundlage der jeweiligen Nutzungsart vollzieht sich die Bodenschätzung für Ackerland gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 BodSchätzG nach dem Ackerschätzungsrahmen in Anlage 1 zum BodSchätzG und für Grünland gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 BodSchätzG nach dem Grünlandschätzungsrahmen in Anlage 2 zum BodSchätzG.

b) Di...

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