Formen: Vermögensübersicht i.S.d. § 4 Abs. 2 EStG ist die Steuerbilanz. Diese kann in Form
- einer nach § 5b Abs. 1 S. 3 EStG in einer eigens für die Besteuerung erstellten Bilanz (Steuerbilanz),
- einer Einheitsbilanz oder
- einer nach § 5b Abs. 1 S. 3 EStG[20] übergeleiteten Handelsbilanz
vorliegen.[21]
Steuerbilanzen können ihrer Art nach sein:
- Eröffnungs- und Anfangsbilanzen,
- Schlussbilanzen[22],
- Liquidationsbilanzen[23],
- Umwandlungssteuerbilanzen[24],
- Übergangsbilanzen bei Änderung der Gewinnermittlungsart,
- Ergänzungs-[25] und Sonderbilanzen[26] sowie
- Zwischenbilanzen zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels als Sonderform der Schlussbilanz.[27]
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