Leitsatz (amtlich)

Gewährt eine Kommanditgesellschaft, die sich mit der Herstellung von Bauwerken befaßt, einem Kommanditisten, der auch als freiberuflicher Architekt tätig ist, Vergütungen für Architekten- und Bauingenieurleistungen, so beruhen diese Vergütungen jedenfalls dann auf Tätigkeiten, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, wenn der Architekt alle im Betrieb der Kommanditgesellschaft anfallenden Architekten- und Bauingenieurleistungen ausgeführt hat.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Bau-, ... Gesellschaft mbH & Co. KG, an ihren Kommanditisten - den Beteiligten - während der Streitjahre 1970 bis 1972 gezahlte Honorare für Architekten- und Bauingenieurleistungen den gewerblichen Einkünften für 1970 bis 1972 des Kommanditisten zuzuordnen sind. Der Beteiligte war Gesellschafter und bis zum 23. Februar 1972 auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; seit dieser Zeit ist seine Frau Geschäftsführerin.

Sämtliche für den Betrieb der Klägerin erforderlichen Architekten- und Bauingenieurleistungen hat der Beteiligte erbracht; er war während der Streitjahre freiberuflich als Architekt auch für andere Auftraggeber tätig. Seine Honorare hat er der Klägerin nach der Gebührenordnung für Architekten und der Gebührenordnung für Ingenieure in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat die Vergütungen als Betriebsausgaben behandelt und als Baukosten - bei den Baubetreuungen als durchlaufende Posten - aktiviert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Zahlungen als Tätigkeitsvergütungen im Sinne des § 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn hinzugerechnet. Dadurch erhöhte sich der Gesamtgewinn für 1970 um 105 726,84 DM, für 1971 um 331 066,50 DM und für 1972 um 507 519,21 DM.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) zurückgewiesen.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung die festgestellten Gewinne für 1970 um 105 726,84 DM, für 1971 um 331 066,50 DM und für 1972 um 507 519,21 DM zu vermindern. Die Architekten- und Bauingenieurvergütungen würden nicht durch § 15 Nr. 2 EStG erfaßt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Vergütung für Kommanditisten-Architekten stelle diese schlechter als andere Architekten, weil ihre Architektenvergütungen zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet würden. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz.

Soweit das FG nur von einer einheitlichen Tätigkeit den Bauherren gegenüber ausgehe, liege ein Verstoß wider den klaren Akteninhalt vor, weil dies der tatsächlichen Abwicklung durch die Klägerin einerseits und den Beteiligten andererseits widerspreche. Die Klägerin habe vorgetragen, daß sie sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen dem Beigeladenen übertragen gehabt habe, daß der Beigeladene sich nach dem ... Architektengesetz vom .... zwischen baugewerblich und freiberuflich tätigen Architeklen habe entscheiden müssen und das letztere gewählt habe. Seither habe sich die Klägerin der Arbeit eines freiberuflichen Architekten gesetzlich bedienen müssen. Der Beigeladene habe als Freiberufler Leistungen in den Baubetreuungsfällen erbracht; die Bauherren der Klägerin seien hieraut sogar durch die im Vertrag erwähnte und ihm beigeheftete Baubeschreibung des Architektenbüros hingewiesen worden.

Das FA hält die Revision für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Sache wird an das FG zurückverwiesen.

I. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Insoweit bedarf die Entscheidung keiner Begründung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlastG -).

II. Gemäß § 15 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

1. Die Leistungen, die der am Verfahren beteiligte Kommanditist der Klägerin gegenüber als Architekt erbracht hat, waren Tätigkeiten des Gesellschafters im Dienst der Gesellschaft im Sinne der genannten Vorschrift.

- Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. I Nr. 1 Buchst. a) und b) des vorstehenden Urteils vom 23. Mai 1979 I R 56/77 -

2. Voraussetzung für die Zuordnung der dem Kommanditisten von der Gesellschaft gewährten Vergütungen zu den Einkünften im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG ist es jedoch, daß seine Tätigkeit in der Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt war.

- Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. 4 Buchst. a) bis e) des Urteils vom 23. Mai 1979 I R 163/77 (BFHE 128, 213 [221-225], BStBl II 1979, 757) -

3. Ob die Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG durch das Gesellschaftsverhältnis (Mitunternehmerverhältnis) veranlaßt ist, kann nur im Einzelfall unter Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Dabei ist - entsprechend dem von Strutz (a. a. O.) zutreffend umschriebenen Sinn der Vorschrift - von einem weiten Verständnis des Merkmals "gesellschaftliche Veranlassung" auszugehen.

- Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. I Nr. 3 Buchst. a) und b) des vorstehenden Urteils vom 23. Mai 1979 I R 56/77 -

4. Im Streitfall sind die Tätigkeit und die dafür von der Gesellschaft an den Beteiligten gezahlten Vergütungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. Die Klägerin hat sämtliche Architekten- und Bauingenieurleistungen, die in ihrem Betrieb angefallen sind, durch den Beteiligten ausführen lassen; das FG hat nicht festgestellt, daß die Klägerin Nichtgesellschafter in diesem Bereich beschäftigt hatte. Die Tätigkeit des Beteiligten war für die Klägerin, die sich mit der Erstellung von Bauwerken befaßte, wesentlich. Sie war auf die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes gerichtet. Der Umstand, daß der Beteiligte auch noch für andere Auftraggeber als Architekt tätig war, ist für die Entscheidung der Streitsache nicht erheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73266

BStBl II 1979, 767

BFHE 1979, 514

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