Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts

 

Leitsatz (NV)

Eine irrige Beurteilung i. S. von § 174 Abs. 4 AO 1977 kann auch im Übersehen einer möglichen Rechtsfolge liegen. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift ist nicht auf die Korrektur solcher Rechtsüberlegungen beschränkt, die das FA erkennbar angestellt hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 4

 

Gründe

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1984 V R 47/80 (BFHE 143, 9, BStBl II 1985, 282) betrifft die Vorschrift des § 174 der Abgabenordnung (AO 1977) Sachverhalte, deren Berücksichtigung ,,sich nachträglich als rechtsirrig erweist". Damit ist die Frage, ob eine irrige Beurteilung i. S. von § 174 Abs. 4 AO 1977 einen bewußten, oder bei Erlaß des Bescheides erkennbaren Irrtum des Finanzamtes erfordert, nicht mehr klärungsbedürftig. Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422818

BFH/NV 1991, 503

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