Kommentar

Die X-GmbH & Co. KG ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Frau A ist an ihr zu 13 % als Kommanditistin beteiligt. Die KG ist ihrerseits mit einem Anteil von 30 % Gesellschafterin der Y-GbR. Die GbR ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die einen auf eigenem Grundstück errichteten Supermarkt vermietet. Frau A scheidet aus der KG aus und erhält als Abfindung deren Anteil an der GbR. Darüber hinaus übernimmt Frau A die Darlehensschuld der KG bei der V-Bank.

Der BFH entscheidet, daß nach den Grundsätzen der Sachwertabfindung von ausscheidenden Gesellschaftern sowohl für die ausscheidende Gesellschafterin A als auch für die KG ein Veräußerungsgewinn entsteht. Der Veräußerungsgewinn der ausgeschiedenen Gesellschafterin A bestimmt sich nach dem Umfang ihres Kapitalkontos und der Höhe der Abfindungsforderung. Der Gewinn der KG bemißt sich nach dem Buchwert ihrer Beteiligung an der GbR und der Höhe der getilgten Abfindungsforderung zuzüglich der von Frau A übernommenen Gesellschaftsschulden. Über den Veräußerungsgewinn von Frau A ist in der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG zu befinden. Er ist tarifbegünstigt ( § 16 Abs. 1 Nr. 1 , § 34 EStG ). Über den Veräußerungsgewinn der KG wird in der gesonderten Feststellung der Einkünfte für die GbR befunden; er genießt keine Tarifbegünstigung, weil der Anteil an einer vermögensverwaltenden GbR kein Mitunternehmeranteil ist. In Fällen, in denen Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR für einen betrieblich beteiligten Gesellschafter (hier: KG) in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden müssen, hat dies also innerhalb der gesonderten Feststellung der Einkünfte der GbR zu geschehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.07.1996, IV R 103/94

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