Die geltende Regelung lautet wie folgt:

§ 4 StBerG – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[1], Einkünfte aus Unterhaltsleistungen[2] oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,
  • keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei, und
  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung von 36.000 EUR, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Abs. 2 EStG der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 EStG der Gewinn i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; Verluste bleiben unberücksichtigt.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und z. B. bei der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs i. S. d. EStG und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

§ 13 StBerG – Zweck und Tätigkeitsbereich

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11[3] für ihre Mitglieder.

(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.

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