BMF, 05.10.1992, IV B 3 - S 2253 a - 15/92

Der BFH vertritt im Aussetzungsbeschluß vom 4.2.1992 (IX B 39/91) die Auffassung, daß die im BFH-Urteil vom 14.11.1989 (IX R 197/84, BStBl II 90, 299) dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung des Bauherrn vom Erwerber bei Bauherrenmodellen auch auf geschlossene Immobilienfonds anzuwenden sind. Im Streitfall waren die Initiatoren Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Von einem Erwerberfonds müsse in einem solchen Fall jedenfalls dann gesprochen werden, wenn das der Gesellschaft zugrundeliegende Vertragswerk vorformuliert sei und die Initiatoren die Geschäfte der Gesellschaft führen. Aufgrund der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise seien in diesem Falle alle Aufwendungen der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, einschließlich der Eigenkapitalvermittlungsprovision, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu beurteilen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind aus diesen Ausführungen keine über den dem Aussetzungsverfahren zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden Folgerungen zu ziehen.

Die Rechtsmeinung des BFH ist in einem Beschluß zur Aussetzung der Vollziehung ergangen. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 FGO ist die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bereits dann auszusetzen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ist weiterhin die rechtliche Beurteilung in Tz. 6 und 7.1 des BMF-Schreibens vom 31.8.1990 (BStBl I 90, 366) in StBB 90/18) maßgebend.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 585

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