Leitsatz (redaktionell)

1. Läßt der Arbeitgeber nach Abschluß des Anhörungsverfahrens (BetrVG § 102) geraume Zeit bis zum Ausspruch der Kündigung verstreichen, dann ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats zu dieser Kündigung jedenfalls dann nicht zu verlangen, wenn sich in der Zwischenzeit der Kündigungssachverhalt nicht oder nicht wesentlich verändert hat.

2. Dagegen muß bei einer wesentlichen Änderung, vor allem beim Hinzutreten neuer Kündigungsgründe, der Betriebsrat nochmals Gelegenheit erhalten, die beabsichtigte Kündigung unter den geänderten Gegebenheiten zu überprüfen. Unterbleibt diese Anhörung, dann ist die Kündigung gemäß BetrVG § 102 Abs 1 rechtsunwirksam.

3. Ob bei einer längeren Zeitspanne zwischen Anhörung des Betriebsrats und Ausspruch der Kündigung auf den "einheitlichen Kündigungswillen" des Arbeitgebers abzustellen ist (Vgl BAG 1965-10-14 2 AZR 455/64 = AP Nr 26 zu § 66 BetrVG), es also darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seine ursprüngliche Kündigungsabsicht, zu der die Anhörung erfolgt ist, beibehalten oder inzwischen einen neuen Kündigungsentschluß gefaßt hat, bleibt dahingestellt.

4. Eine auf wiederholte Erkrankung des Arbeitnehmers gestützte ordentliche Kündigung ist nicht deshalb sozialwidrig, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, sich vor Ausspruch der Kündigung über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu unterrichten. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach den Gegebenheiten im Augenblick der Kündigung weiterhin mit sich wiederholenden Erkrankungen zu rechnen ist, die sich belastend auf den Betrieb auswirken (Bestätigung des Urteils vom 1977-03-10 2 AZR 79/76 = AP Nr 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.01.1976; Aktenzeichen 3 Sa 736/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437605

BB 1978, 96-97 (LT1-4)

DB 1977, 2455-2457 (LT1-4)

NJW 1978, 603

NJW 1978, 603-605 (LT1-4)

ARST 1978, 1-2 (LT1)

BlStSozArbR 1978, 84-85 (T1-3)

SAE 1978, 163-168 (LT1-4)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 14

AR-Blattei, ES 1020 Nr 180 (LT1-4)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 180 (LT1-4)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 30 (LT1-4)

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