BMF, 6.9.2022, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

  I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
     
  1. Die Inhaltsangabe zu 35.4 wird wie folgt gefasst
     
  35.4. Absetzungsbeträge (§ 35 Absatz 4 InvStG)
  a. Ermittlung der Absetzungsbeträge
  b. Absetzungsbeträge bei Dach-Ziel-Spezial-Investmentfonds-Konstruktionen
  2. Die Inhaltsangabe zu 41 wird wie folgt gefasst
  41. Verlustverrechnung (§ 41 InvStG)
  41.1 Ausgleich negativer Erträge eines Spezial-Investmentfonds (§ 41 Absatz 1 InvStG)
  41.2 Verlustvortrag eines Spezial-Investmentfonds (§ 41 Absatz 2 InvStG)
  3. Die Inhaltsangabe zu 46 und 47 wird wie folgt gefasst
  46. Zinsschranke (§ 46 InvStG)Zinsschranke (§ 46 InvStG)
  46.1. Substanzbeträge (§ 46 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
  46.2. Abzugsbeträge (§ 46 Absatz 2 InvStG)
  46.3. Vortrag überschüssiger Abzugsbeträge (§ 46 Absatz 3 InvStG)
  47. Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer (§ 47 InvStG)
  47.1. Anrechnung ausländischer Steuern auf Anlegerebene (§ 47 Absatz 1 InvStG)
  a. Anrechnung der auf Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds auf Fondseingangsseite erhobenen ausländischen Steuern (§ 47 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
  b. Anrechnung der auf Fondsausgangsseite erhobenen Abzugsteuern auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Spezial-Investmentfonds (§ 47 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
  47.2. Ermittlung des Teils der deutschen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen Bruttoeinkünfte entfällt (§ 47 Absatz 2 InvStG)
  47.3. Besonderheiten bei der Höchstbetragsberechnung (§ 47 Absatz 3 InvStG)
  47.4. Entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3 und 6 EStG sowie Bestehen eines DBA (§ 47 Absatz 4 InvStG)
  47.5. Ausschluss der auf nach § 43 Absatz 1 InvStG steuerfreie ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge entfallenden ausländischen Steuern von der Anrechnung oder dem Abzug (§ 47 Absatz 5 InvStG)
  II. Die Randziffer 7.10 wird wie folgt geändert:
   
  „Scheitert eine Anwendung des § 7 Absatz 1 InvStG, findet das Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG Anwendung. Ab dem 1. Juli 2021 ist das Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG nur noch bei unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds anwendbar (§ 57 Absatz 3 Satz 1 InvStG). Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich das BZSt für das Erstattungsverfahren zuständig (§ 11 Absatz 1 Satz 3 InvStG).
   
  Für eine Übergangszeit bis einschließlich dem 31. Dezember 2022 ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Entrichtungspflichtiger bei einem Sammeldepot zunächst den allgemeinen Kapitalertragsteuersatz nach § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG anwendet und nachträglich bei Vorliegen der Informationen über den auf Investmentfonds entfallenden Umfang des Wertpapierbestandes den Steuerabzug korrigiert und den ermäßigten Kapitalertragsteuersatz nach § 7 Absatz 1 InvStG berücksichtigt sowie die Differenzbeträge (ggf. über die Verwahrkette) an die Investmentfonds auszahlt. Die Nichtbeanstandung setzt voraus, dass die Stornierung des Steuerabzugs und die Auszahlung der Differenzbeträge innerhalb eines Zeitraums von höchstens 20 Geschäftstagen nach dem Zufluss des Kapitalertrags vorgenommen wird und dass noch keine Steuerbescheinigung über einen Steuerabzug nach dem allgemeinen Kapitalertragsteuersatz nach § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ausgestellt wurde.”
   
  III. Die Textziffer 8 wird wie folgt geändert:
   
  1. Im ersten Satz der Randziffer 8.24 werden die Wörter „bei Zufluss der Kapitalerträge” gestrichen
     
  2. Der Randziffer 8.25 werden folgende Sätze angefügt:
   
  „Bei Dividenden ist bei der Berechnung der Dreimonatsfrist wie in Rz. 8.21 auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen. Für einen Übergangszeitraum bis einschließlich dem 31. Dezember 2023 wird es nicht beanstandet, wenn auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Dividenden abgestellt wird.”
   
  IV. Der Randziffer 33.11 werden folgende Sätze angefügt:
   
  „Sofern die Besteuerung auf Ebene eines Ziel-Spezial-Investmentfonds erfolgt, kommt auf Ebene der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 5 InvStG zur Anwendung (Rz. 44.23). Hinsichtlich der vom Ziel-Spezial-Investmentfonds versteuerten inländischen Immobilienerträge bleibt diese Steuerbefreiung auch dann anwendbar, wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds selbst hinsichtlich der von ihm unmittelbar vereinnahmten inländischen Immobilienerträge von seinem Wahlrecht zum Steuerabzug in § 33 Absatz 1 InvStG Gebrauch macht und Kapitalertragsteuer nach § 33 Absatz 1, § 50 InvStG einbehält oder der Dach-Spezial-Investmentfonds Anteile an einem anderen Ziel-Spezial-Investmentfonds hält,...

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