Kommentar

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Änderungen im Zusammenhang mit der Vorsteuerabzugsberechtigung umgesetzt worden:

  • Die Einfuhrumsatzsteuer ist abzugsfähig, wenn sie entstanden ist; bisher wurde auf die Entrichtung der EUSt abgestellt, gleichzeitig wurde die bisher vorhandene Vereinfachungsregelung für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei der EUSt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG aufgehoben.
  • Es ist jetzt gesetzlich klargestellt, dass bei innergemeinschaftlichen Erwerben die Vorsteuerabzugsberechtigung nur in dem Staat möglich ist, in dem die Ware sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet[1]. Ein Vorsteuerabzug in dem Mitgliedstaat, aus dem die USt-IdNr. des Leistungsempfängers stammt, kann grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
  • Die Rückausnahme vom Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 3 UStG ist erweitert worden um die steuerfreien Leistungen im Rahmen der Verschaffung von Versicherungsschutz[2] und der Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler[3]. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen an einen Leistungsempfänger aus dem Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Wichtig

Die gesetzlichen Regelungen setzen entweder die Rechtsprechung des EuGH oder die Vorgaben der MwStSystRL um.

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen aufgenommen und den UStAE an den entsprechenden – diversen – Stellen angepasst. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen umzusetzen sind:

  • Die Änderung bei der Einfuhrumsatzsteuer ist formal für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt worden sind. Da die Möglichkeit, die EUSt schon abzuziehen, wenn sie entstanden ist, auf die Rechtsprechung des EuGH[4] zurückgeht, kann der Unternehmer sich auch schon vor diesem Zeitpunkt auf die Rechtsprechung des EuGH berufen und den Vorsteuerabzug aus Art. 168 Buchst. e MwStSystRL vornehmen.
  • Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei den innergemeinschaftlichen Erwerben beruht auch auf der Rechtsprechung des EuGH[5] sowie des BFH[6]. Die Finanzverwaltung[7] hatte dies schon in 2011 umgesetzt, sodass es sich lediglich um eine gesetzliche Klarstellung handelt.
  • Die Möglichkeit, bei bestimmten steuerfreien Finanzdienstleistungen und Versicherungsvermittlungsleistungen, die gegenüber Leistungsempfängern aus dem Drittlandsgebiet ausgeführt werden, für Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug vornehmen zu können, gilt formal für alle ab dem 30.6.2013 ausgeführten Leistungen. Die Unternehmer können sich aber in allen offenen Fällen unmittelbar auf Art. 169 Buchst. c MwStSystRL berufen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung vollzieht die Vorgaben aus dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz. Die gesetzlichen Änderungen beruhen aber ihrerseits auf der Rechtsprechung des EuGH bzw. den Vorgaben der MwStSystRL. Aus diesem Grund ist die die Unternehmer belastende Regelung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei innergemeinschaftlichen Erwerben schon seit der Umsetzung durch die Finanzverwaltung in 2011 anzuwenden.

Die beiden Regelungen, die die Unternehmer begünstigen, können – obwohl formal erst nach Umsetzung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft – unter Bezugnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auch schon in allen noch offenen Fällen angewendet werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.11.2013, IV D 2 – S 7300/12/10003, BStBl 2013 I S. 1475

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