Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Keine Berücksichtigung der mit Pachtzinsen zusammenhängenden Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns können die mit den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden

 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen IV R 28/02)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben bei Pachteinnahmen im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; den Gewinn ermittelte er nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG. Seit 1. Januar 2000 verpachtete er 11,98 ha landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche (von insgesamt 17,90 ha) und erzielte daraus im Wirtschaftsjahr1999/2000 Einnahmen von 2.610 DM (vgl. Landpachtvertrag vom 14. März 2000). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auf die verpachteten Flächen anteilige Betriebsausgaben (Umlage zur Landwirtschaftskammer, Beitrag zum Wasser- und Bodenverband, Grundsteuer A, Betriebshaftpflichtversicherung) von insgesamt 396 DM entfielen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 28. März, 3. April und 17. Mai 2001 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger erklärte mit den Pachteinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben von ursprünglich pauschal 600 DM (entsprechend 50 DM/ha x 6 Monate), die der Beklagte, das Finanzamt (FA), nicht berücksichtigte. Die ESt 1999 wurde auf ... DM festgesetzt (ESt-Bescheid vom 18. Juli 2000). Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2001). NachAbschnitt 130 Absatz 4 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) neuer Fassung sind die Miet- oder Pachtzinsen mit ihren tatsächlichen Einnahmen anzusetzen; ein Abzug von Betriebsausgaben kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Mit der am 28. Februar 2001 erhobenen Klage machen die Kläger die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsanweisung geltend. Sie meinen, die Neufassung des § 13a Abs. 3 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz1999/2000/2002 habe an der zuvor bestehenden Praxis nichts ändern wollen, wonach die mit den Pachteinnahmen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren. Die Formulierung des Gesetzes sei unverändert. Ließe man die Betriebsausgaben außer Betracht, würde eine zu hohe Bemessungsgrundlage in die Steuerberechnung einfließen. Das sei mit Vereinfachungszwecken nicht zu rechtfertigen. Dadurch werde das objektive Netto-Prinzip verletzt.

Die Kläger beantragen,

bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns mit den Pachteinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben von 396 DM abzuziehen und die ESt 1999 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Neuregelung schließe die Berücksichtigung von Betriebsausgaben eindeutig aus. Dies diene vor allem der Vereinfachung. Nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. waren nicht die Einnahmen, sondern die Gewinne aus Vermietung zu erfassen, soweit sie insgesamt 3.000 DM überstiegen. Hingegen bestimmte § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG a.F., dass eingenommene Pachtzinsen anzusetzen sind, wenn sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Pacht- und Mietzinsen seien nach altem Recht also unterschiedlich zu behandeln gewesen. Dies habe dazu geführt, auch bei Pachtzinsen anteilige Betriebsausgaben abzuziehen. Nach der Neuregelung des § 13a EStG sei diese Handhabung nicht mehr geboten, weil nun Miet- und Pachtzinsen in § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG erwähnt seien. Das Nettoprinzip sei erst dann verletzt, wenn das Ergebnis der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen insgesamt - und nicht nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen - gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoße. Das sei nicht dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die ESt-Akten waren beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns sind nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen anzusetzen. Anteilige Betriebskosten können dabei nicht berücksichtigt werden (ebenso: R 130 Abs. 4 Satz 5 EStG 1999; Blümich / Selder, EStG § 13a Rn. 40; unklar: Frotscher / Kuhlmann, EStG § 13a Rn. 90; Schmidt / Seeger, EStG 20. Aufl. 13a Rn. 41 a.E.; a.A.: Hiller, Inf 1999, 487, 488; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, C 241b; Leingärtner, Besteuerung der Landwirte , Kap. 261 Rz. 86; Märkle / Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten ...

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