rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenständige Ermittlung der Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach den Verhältnissen des Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG müssen die „Größenmerkmale” des § 7g Abs. 2 EStG am Schluss des Wirtschaftsjahres erfüllt sein, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht.
2. Dazu sind die Verhältnisse des Betriebes für den maßgebenden Zeitpunkt eigenständig zu ermitteln.
3. Entscheidend ist nicht der verfahrensrechtlich am Stichtag gültige Einheitswertbescheid, sondern der nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte Wert für den Betrieb.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 2-3
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für seinen Betrieb im Jahre 1995 eine so genannte Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in seiner Gewinnermittlung berücksichtigen durfte und dies sodann im Streitjahr 1993 zusätzlich über einen Verlustrücktrag zu berücksichtigen ist.
Der Kläger betrieb eine Spedition und berücksichtigte in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1995 Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 2 EStG („Mittelstands-AfA”) und eine Ansparabschreibung (als „Sonderposten mit Rücklagenanteil”) nach § 7 g Abs. 3 EStG i.H.v. 298.000 DM für zwei anzuschaffende Sattelzugmaschinen.
Den Einheitswert des Betriebsvermögens stellte das FA später wie folgt fest:
Einheitswertbescheid auf den 01.01... |
1994 |
1995 |
Einheitswert des Betriebsvermögens |
759.000 |
223.000 |
Das für den Betrieb zu ermittelnde Gewerbekapital überstieg einerseits – unstreitig - bei einer Einbeziehung des festgestellten Einheitswerts auf den 01.01.1994 das Größenmerkmal nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 b EStG bzw. blieb andererseits – unstreitig - unter diesem Wert, wenn der auf den 01.01.1995 festgestellte Einheitswert in die Berechnung einzubeziehen ist.
Das FA erkannte die vom Kläger berücksichtigte Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 2 EStG an. Zugleich lehnte das FA aber die Berücksichtigung der Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG ab. Für die Ansparabschreibung seien die Verhältnisse am Schluss des der Bildung der Rücklage vorangegangenen Wirtschaftsjahres - also des 31.12.1994 - maßgebend. Heranzuziehen sei dazu der zu diesem Zeitpunkt wirksame Einheitswertbescheid auf den 01.01.1994. Danach übersteige der „Einheitswert” mit 759.000 DM den gesetzlichen Höchstwert von 240.000 DM. Ebenso übersteige auch das Größenmerkmal „Gewerbekapital” den gesetzlichen Höchstwert. Das FA kürzte den von den Klägern begehrten Verlustrücktrag von 1995 nach 1993 um den Betrag der bilanzierten Ansparabschreibung i.H.v. 298.000 DM.
Dagegen richtet sich die gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 7. Juli 1997 erhobene Sprungklage, zu der das FA fristgerecht seine Zustimmung erteilt hat.
Die Kläger sind der Ansicht, es sei geradezu sinnwidrig, einerseits die Mittelstands-AfA nach § 7 g Abs. 2 EStG im Jahre 1995 zu gewähren und zugleich die Ansparabschreibung nach Abs. 3 im gleichen Jahr zu verwehren. Eine solche Auslegung des Gesetzes finde weder im Wortlaut der Vorschrift eine Stütze noch entspreche eine solche Interpretation der Zielsetzung des Gesetzgebers.
Die betrieblichen Größenmerkmale am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31.12.1994) seien daher stets für die Zwecke der Ansparabschreibung eigenständig zu berechnen. Dabei könne es nicht auf den im letzten Einheitswertbescheid festgestellten Wert ankommen, da dieser immer mindestens knapp ein Jahr veraltet sei, da Einheitswertbescheide nur auf den 1. Januar eines Jahres erlassen würden. Das Gesetz beziehe sich in § 7 g Abs. 3 EStG auch nicht auf Einheitswertbescheide. Vielmehr sehe das Gesetz nur eine Verweisung auf „Größenmerkmale” vor, die der Betrieb erfüllen müsse. Nicht heranzuziehen sei daher der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar des Vorjahres. Diese Rechtsansicht werde teilweise sowohl von der Verwaltung (nämlich OFD Cottbus) als auch der Literatur und inzident von der Rechtsprechung geteilt. Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage stelle sich nicht ernsthaft.
Der Wert des Betriebes am Schluss des vorangegangnen Wirtschaftsjahres (31.12.1994) entspreche im Streitfall dem rechnerischen Wert des Einheitswertbescheides auf den 01.01.1995. Bereits am Schluss des Wirtschaftsjahres 1994 sei nämlich der Einheitswert des Betriebes gegenüber dem Vorjahr gemindert gewesen. Dies habe schließlich rechnerisch auch Niederschlag im Einheitswertbescheid auf den 01.01.1995 gefunden.
Ausgehend von einem am 31.12.1994 vorhandenen tatsächlichen Einheitswert des Betriebsvermögens von 223.000 DM sei auch das Größenmerkmal „Gewerbekapital” durch seinen Betrieb erfüllt.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1993 dahingehend zu ändern, dass ein weiterer Verlustrücktrag aus 1995 i.H.v. 298.000 DM berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist weiterhin der Ansicht, für die Bestimmung der „Größenme...