vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 5/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung des Bewertungsabschlags und des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG bei Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs sind der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG insgesamt und nicht nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren, wenn der Beschenkte ertragssteuerlich Mitunternehmer wird.
- Eine durch den Beschenkten erlangte Mitunternehmerstellung bezieht sich stets auf den gesamten übertragenen Mitunternehmeranteil, auch wenn die Stellung als Mitunternehmer nur durch einen nicht mit dem Vorbehaltsnießbrauch belasteten quotalen Teil des Gesellschaftsanteils begründet wurde.
- Eine Aufteilung der Mitunternehmerstellung dergestalt, dass sich diese nur auf den nicht mit dem Nießbrauch belasteten Teil des übertragenen Gesellschaftsanteils bezieht, ist kommt aus erbschaftssteuerlicher Sicht nicht in Betracht.
Normenkette
ErbStG § 13a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG) insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil beansprucht werden kann.
Der im Jahr 19.. geborene Kläger war als Kommanditist an der X GmbH & Co. KG (KG), die eine … betreibt, mit einer Kommanditeinlage von 25.000,– € beteiligt. Mit Schenkungsvertrag vom…Dezember 2006 übertrug er mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 einen Anteil von nominal 23.500,– € nebst dem entsprechenden Anteil an seinem variablen Kapitalkonto (Konto II) sowie an sämtlichen sonstigen für ihn bei der KG geführten Konten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Übernahme der anfallenden Schenkungsteuer unentgeltlich auf seine Tochter. Der Kläger behielt sich dabei an einem Anteil der geschenkten Kommanditbeteiligung von 22.000,– € und an den sonstigen Konten in Höhe der nämlichen Quote von 22.000/23.500tel den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Das Nießbrauchsrecht erstreckte sich laut Vertrag im Fall der Auflösung der KG oder des Ausscheidens der Tochter auch auf deren Auseinandersetzungsguthaben.
Weiter ist in dem Vertrag geregelt, dass dem Kläger für die Dauer des Nießbrauchs das auf die nießbrauchsbelastete Beteiligung entfallende Ergebnis (Gewinn und Verlust) einschließlich evtl. Zinsen, auch soweit es durch außergewöhnliche Faktoren (Aufwendungen und Erträge) beeinflusst ist, zusteht. Darüber hinaus ist bestimmt, dass dem Kläger insoweit, als der Nießbrauch
besteht, die Stimm- und Mitverwaltungsrechte zustehen, die Tochter den Kläger zu deren Ausübung bevollmächtigt und sich verpflichtet, von ihrem eigenen Stimmrecht insoweit keinen Gebrauch zu machen, ersatzweise auf Wunsch des Klägers nach dessen Weisung zu handeln. Für den Fall, dass die Tochter die Vollmacht widerrufen bzw. von ihrem Stimmrecht abweichend von den Weisungen des Klägers Gebrauch machen sollte, ist der Kläger zum Widerruf der Schenkung berechtigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom…Dezember 2006 (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
In seiner Schenkungsteuererklärung vom…Juli 2007 gab der Kläger den Wert des übertragenen Kommanditanteils mit xxx.xxx,– € an und machte den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG anteilig in Höhe von 180.000,– € geltend.
Mit Bescheid vom…März 2008 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von xx.xxx,– € fest und stundete hiervon einen Anteil von xx.xxx,– € gemäß § 25 ErbStG zinslos. Den Freibetrag und Bewertungsabschlag gemäß § 13a ErbStG ließ es dabei unberücksichtigt unter Hinweis darauf, dass die Tochter nicht wie erforderlich Mitunternehmerin geworden sei, da die Stimm- und sonstigen Mitverwaltungsrechte größtenteils bei dem Kläger als Nießbraucher verblieben seien, so dass die Tochter als Beschenkte keine Mitunternehmerinitiative entfalten könne.
Mit seinem Einspruch vom…März 2008 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Tochter sei als Beschenkte Mitunternehmerin geworden. Sie trage Mitunternehmerrisiko und könne auch Mitunternehmerinitiative entfalten. Dies gelte jedenfalls uneingeschränkt hinsichtlich desjenigen quotalen Anteils der ihr übertragenen Kommanditbeteiligung, für den er, der Kläger, sich keinen
Nießbrauch vorbehalten habe. In diesem Fall erstrecke sich die Begünstigung des § 13a ErbStG auf das gesamte übertragene Betriebsvermögen. Eine durch den Besc...