Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Mitglieder von gemeindlichen Umlegungsausschüssen sind keine > Arbeitnehmer iSd § 19 EStG. Die Entschädigungen sind Einkünfte iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG, soweit sie nicht Einkünfte iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, zB bei Vermessungsingenieuren, sind. Die Entschädigungen sind nur im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 Abs 5 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 45 ff). Vgl LSt-K BY § 3 EStG 3.16.
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Lediglich Vergütungen der für Umlegungsausschüsse tätigen Kommunalbeamten sind stpfl > Arbeitslohn, soweit diese Bediensteten die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamts wahrnehmen. R 3.12 Abs 5 LStR ist insoweit nicht anwendbar. Entsprechendes gilt auch für Entschädigungen, die Mitglieder von Gutachterausschüssen iSd §§ 192ff BauGB erhalten (FinMin NW, DB 1987, 2285).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen