Rz. 35/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Seit dem VZ 2014 werden auch Beiträge zur ausschließlichen Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) als SA berücksichtigt (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG; BMF vom 24.05.2017, Rz 45–55, BStBl 2017 I, 820). Voraussetzung für den SA-Abzug der Beiträge ist, dass der Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (§ 10 Abs 2 Satz 2 EStG).

 

Rz. 35/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Vertrag muss zwingend eine Absicherung gegen den Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vorsehen. Eine Erwerbsminderung ist gegeben, wenn der VN voraussichtlich für mindestens zwölf Monate aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voll erwerbstätig zu sein. Dabei ist von einer teilweisen Erwerbsminderung auszugehen, wenn der VN nicht imstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung ist dagegen gegeben, wenn er hierzu nicht mindestens drei Stunden täglich in der Lage ist (BMF vom 24.05.2017, Rz 46, BStBl 2017 I, 820). Neben der Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit darf ein Basisrentenvertrag-Erwerbsminderung zusätzlich auch die Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit enthalten.

 

Rz. 35/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Begünstigt sind nur solche Verträge, die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit eine lebenslange Rente vorsehen. Zu weiteren Einzelheiten der Voraussetzungen für die Anerkennung als Basisrente vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 45–55, BStBl 2017 I, 820.

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