Rz. 107

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs 4a EStG zwischen den nach dem geltenden Recht abziehbaren Beträgen (> Rz 45–86) und dem nach der Rechtslage 2004 anzusetzenden Abzugsbetrag (> Rz 87–106) nimmt das FA von Amts wegen vor. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Seit dem VZ 2011 ist die Abschmelzung des Vorwegabzugs zu berücksichtigen (> Rz 90/1). Ab dem VZ 2020 entfällt die Günstigerprüfung.

 

Rz. 108

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Seit dem VZ 2006 werden in die Günstigerprüfung nur die Vorsorgeaufwendungen ohne die Beiträge für eine Rürup- oder Basis-Rente (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG, > Rz 32 ff) einbezogen.

Diese Beiträge werden gesondert berücksichtigt, und zwar stets mit dem für Beiträge zur Altersvorsorge im VZ geltenden Prozentsatz (§ 10 Abs 3 Sätze 4 und 6 EStG, > Rz 61/1), also dem sog Rürup-Erhöhungsbetrag (§ 10 Abs 4a Sätze 1 und 3 EStG). Um Schlechterstellungen zu vermeiden, ist jedoch im Rahmen der Günstigerprüfung mindestens der Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn auch die Beiträge für eine Rürup- oder Basis-Rente in die Günstigerprüfung einbezogen werden (§ 10 Abs 4a Satz 2 EStG).

 

Rz. 109

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Ablauf der Günstigerprüfung – einschließlich Rürup-Erhöhungsbetrag – ergibt sich aus dem nachfolgenden Beispiel.

 

Beispiel:

Ein kinderloser, sv-pflichtiger sowie in Bayern wohnhafter und dort beschäftigter ArbN hat im Jahr 2019 einen Bruttoarbeitslohn von 36 000 EUR. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 1 800 EUR jährlich für einen Rürup- bzw Basisrentenvertrag sowie 400 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen auf.

 
1. Berechnung nach der Rechtslage 2019:
Beiträge GRV (18,6 % von 36 000 EUR =) 6 696 EUR  
Beiträge zum Rürup- bzw Basisrentenvertrag  1 800 EUR  
Summe   8 496 EUR
Höchstbetrag (> Rz 61)   24 305 EUR
88 % (> Rz 61/1) des insgesamt geleisteten Betrags von 8 496 EUR 7 477 EUR  
abzüglich AG-Anteil zur RV (9,3 % von 36 000 EUR =) 3 348 EUR  
abziehbar   4 129 EUR
AN-Anteil an GKV (7,3 % von 36 000 EUR =) 2 628 EUR  
AN-Anteil PflV (1,775 % von 36 000 EUR =) 639 EUR  
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht)  400 EUR  
  3 667 EUR  
Höchstbetrag 1 900 EUR  
Mindestbetrag    
Basis-KV (96 % von 2 628 EUR =) 2 523 EUR  
sowie PflV =  639 EUR  
  3 162 EUR  
Summe    
anzusetzen sind    3 162 EUR

Der gesamte SA-Abzug für den VZ 2019 beträgt

(Altersversorgung 4 129 EUR zuzüglich KV- und PflV 3 162 EUR)
  7 291 EUR
     
2. Berechnung nach der Rechtslage 2004 ohne Rürup-Erhöhungsbetrag:
Versicherungsbeiträge insgesamt (ohne AG-Anteil RV) 8 815 EUR  
abzüglich Vorwegabzug (300 EUR abzüglich 16 % von 36 000 EUR)   0 EUR  
verbleiben 8 815 EUR  
Höchstbetrag  1 334 EUR 1 334 EUR
verbleiben 7 481 EUR  
davon 50 % 3 741 EUR  
höchstens hälftiger Höchstbetrag    667 EUR
abziehbarer Betrag nach der Rechtslage 2004   2 001 EUR
     
3. Berechnung nach der Rechtslage 2004 mit Rürup-Erhöhungsbetrag
Versicherungsbeiträge    
(ohne AG-Anteil RV und Rürup- bzw Basisrentenvertrag) 7 015 EUR  
Vorwegabzug (300 EUR abzüglich 16 % von 36 000 EUR)   0 EUR  
verbleiben 7 015 EUR  
Höchstbetrag  1 334 EUR 1 334 EUR
verbleiben 5 681 EUR  
davon 50 % 2 841 EUR  
höchstens hälftiger Höchstbetrag   667 EUR
zuzüglich 88 % (> Rz 61/1) der Beiträge zum Rürup- bzw Baisrentenvertrag von 1 800 EUR  1 584 EUR
abziehbarer Betrag nach der Rechtslage 2004 mit Erhöhung   3 585 EUR

Die Beiträge zum Rürup- bzw Basisrentenvertrag überschreiten nicht den hier geltenden anteiligen Höchstbetrag von 24 305 EUR (für den VZ 2019; > Rz 61) abzüglich ArbN-/ArbG-Anteil zur GRV von 6 696 EUR = 17 609 EUR.

Als SA abziehbar ist somit der sich nach der Rechtslage 2019 ergebende Betrag von 7 291 EUR. Dies ist der nach den dargestellten Varianten höchste und damit für den Stpfl wirtschaftlich günstigste Abzugsbetrag.

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