Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer rechtswidrigen Handlung im Zusammenhang mit der rechtwidrigen Zuwendung von Vorteilen begründen, die mit Strafe oder Bußgeld bedroht ist, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. Die Finanzbehörde teilt ihrerseits solche Tatsachen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit (vgl BFH 220, 348 = BStBl 2008 II, 850). Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrunde liegenden Tatsachen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 10 Sätze 2–4 EStG). Zu Einzelheiten vgl BMF vom 10.10.2002, Rz 31 ff, BStBl 2002 I, 1031; Park, DStR 1999, 1097.

 

Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein Anfangsverdacht iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 10 Satz 3 EStG, der die Mitteilungspflicht des FA begründet, ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des Strafrechts bekannt werden. Besteht der Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen iSv § 299 Abs 2 StGB erfüllt, so ist das FA ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Das Recht auf > Informationelle Selbstbestimmung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- oder Verwendungsverbote vorliegen (BFH 220, 348 = BStBl 2008 II, 850).

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