Rz. 50

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das Ergebnis des LStJA hat der ArbG im > Lohnkonto des Ausgleichsjahres einzutragen. Gleichviel, ob der ArbG den LStJA unabhängig von der laufenden Berechnung der LSt durchgeführt hat oder den Erstattungsbetrag mit der für den laufenden Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen LSt verrechnet, sind die dem ArbN erstatteten Beträge an LSt und ggf SolZ und KiSt gesondert einzutragen und als Erstattung zu kennzeichnen. In der LSt-Bescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag ergebende Betrag zu bescheinigen (§ 42b Abs 4 EStG; > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10).

Weil der betriebliche LStJA idR erst nach Beginn des folgenden Kalenderjahres durchgeführt wird, ist darauf zu achten, dass im Lohnkonto des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres die zu erstattenden Steuerabzugsbeträge nicht erfasst werden.

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