a) Beiträge
Rz. 21
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der Abzug von Beiträgen aus einem Altvertrag (> Rz 16) zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung (> Rz 18–20) setzt "laufende Beitragsleistung" voraus (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc und dd EStG 2004). Eine laufende Beitragsleistung ist bei Übereinstimmung der Beitragszahlungsdauer mit der Laufzeit des Versicherungsvertrags immer gegeben.
Rz. 21/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ist die Dauer der Beitragsleistung kürzer als die Vertragsdauer, darf es sich wirtschaftlich nicht um Einmalbeiträge handeln. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vertrag eine laufende Beitragsleistung ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für mindestens 5 Jahre vorsieht.
Rz. 22
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Überschussanteile oder andere Gewinnanteile, die bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als SA abziehbaren Beiträge (BFH 98, 357 = BStBl 1970 II, 314; BFH 98, 412 = BStBl 1970 II, 422). Das gilt jedoch nicht, soweit die Überschussanteile zur Abkürzung der Versicherungsdauer, der Dauer der Beitragszahlung oder zur Erhöhung der Versicherungssumme (Summenzuwachs) verwendet werden; ebenso, wenn sie nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen sind. Als Erhöhung der Versicherungssumme gilt auch die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile, wenn diese vertraglich erst bei Fälligkeit der Versicherungssumme ausgezahlt werden (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 16, BStBl 2002 I, 827). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der VN an einem VVaG beteiligt ist. Vgl außerdem > Sonderausgaben Rz 118.
Rz. 22/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zahlt der Stpfl nach Behebung eigener Zahlungsschwierigkeiten Beiträge zur Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes nach, so gelten sie als aufgrund des ursprünglichen Vertrags gezahlt und sind SA, wenn sich die Nachzahlung in einem angemessenen Rahmen hält und die ursprüngliche Mindestvertragsdauer nicht unterschritten wird (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 55, BStBl 2002 I, 827).
b) Mindesttodesfallschutz
Rz. 23
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Kapitalbildende Lebensversicherungen, die nach dem 31.03.1996 abgeschlossen worden sind, kommen für den SA-Abzug nur in Betracht, wenn der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge erreicht (BMF vom 22.08.2002, Rz 23, BStBl 2002 I, 827). Der Stpfl, der seine Beiträge als SA abziehen will, muss sich bei Abschluss des Versicherungsvertrags und bei Beitragsänderungen die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes durch den Versicherer zur Vorlage beim FA bescheinigen lassen (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 23, aaO). Davon sind nur Versicherungen ausgenommen, bei denen die Todesfallsumme mindestens der Erlebensfallsumme entspricht (BMF vom 22.08.2002, Rz 27, aaO). Erfüllt ein Vertrag die Voraussetzungen des Mindesttodesfallschutzes nicht, behandelt ihn die FinVerw zwar für die Besteuerung der Erträge als Lebensversicherungsvertrag (> Rz 5); die Beiträge sind aber auch für einen Altvertrag (> Rz 16) keine SA.
Rz. 24
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Sind bei Kapitallebensversicherungen während der Versicherungsdauer im Erlebensfall mehrere Zahlungen vorgesehen, ist der Mindesttodesfallschutz ebenfalls mit 60 % der Summe derjenigen Beiträge zu ermitteln, die nach dem Versicherungsvertrag für die Gesamtversicherungsdauer zu zahlen sind. Mit jeder Teilauszahlung im Erlebensfall ermäßigt sich der Mindesttodesfallschutz in dem Verhältnis, in dem die Teilauszahlungssumme zur ursprünglichen Gesamt-Erlebensfallsumme steht (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 29, BStBl 2002 I, 827).
c) Sperrfrist/Mindestvertragsdauer
Rz. 25
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für einen Abzug von Beiträgen zu einem Altvertrag (> Rz 16) müssen die vertraglich vereinbarte Sperrfrist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts bei einer Rentenversicherung und die Vertragslaufzeit bei Kapitallebensversicherungen mindestens 12 Jahre betragen (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 18, BStBl 2002 I, 827). Werden vorzeitige Teilleistungen des Versicherers im Erlebensfall vor Ablauf der Sperrfrist/Mindestvertragsdauer vereinbart, sind die Beiträge auch nicht teilweise als SA abziehbar (BFH 151, 404 = BStBl 1988 II, 132). Die Vertragsdauer läuft grundsätzlich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an (> Rz 16).
Rz. 25/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die FinVerw erkennt aus Billigkeitsgründen bei Vorliegen eines ausreichenden Mindesttodesfallschutzes auch Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen (sog Dread-Disease-Versicherungen) als begünstigt an, wenn diese Erkrankungen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Als in diesem Sinne schwere Erkrankung werden ausschließlich Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids und Multiple Sklerose anerkannt (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 20, aaO). Der Stpfl kann die zuständige Gesundheitsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs 2 EStDV...