Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie hat seinen Sitz in Heidelberg. Steuerliche Befreiungen ergeben sich besonders aus der Sitzstaatsvereinbarung vom 10.12.1974 und dem dazu ergangenen Gesetz vom 03.07.1975 (BGBl 1975 II, 933). Nach deren Art 18 haben der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals des Laboratoriums für die von diesem gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu Gunsten des Laboratoriums eine Steuer zu entrichten. Von der deutschen ESt sind diese Gehälter und Bezüge befreit; sie können jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes (> Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für Renten und Ruhegehälter, die von dem Laboratorium an ehemalige Bedienstete gezahlt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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