Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Von den Gehältern und Bezügen, die das Europäische Hochschulinstitut mit Sitz in Florenz seinem Präsidenten, seinem Generalsekretär, den Mitgliedern des Lehrkörpers und seinem Personal zahlt, wird zu Gunsten des Instituts eine Steuer erhoben. Diese Bezüge sind nach Art 12 Abs 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Hochschulinstituts (BGBl 1974 II, 1151) von der innerstaatlichen ESt befreit; sie sind aber bei der Berechnung der Steuer auf andere Einkünfte zu berücksichtigen (> Progressionsvorbehalt). Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Versorgungsbezüge, die das Institut an ehemalige Beschäftigte zahlt (vgl Art 12 Abs 2 des Protokolls).

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Präsident, der Generalsekretär, die Mitglieder des Lehrkörpers und das Personal des Instituts, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst des Instituts in einem anderen Vertragsstaat niederlassen, als dem, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts beim Institut ihren steuerlichen > Wohnsitz haben, werden in den beiden Staaten für die Erhebung der ESt sowie für die Anwendung von DBA (> Doppelbesteuerung) so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern dieser sich in einem der Vertragsstaaten (> Europäische Union) befindet. Dies gilt auch für den > Ehegatten, sofern dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für Kinder, die in der Obhut dieser Personen stehen oder von ihnen unterhalten werden (vgl Art 12 Abs 3 des Protokolls, Rz 1).

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