Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Osteuropabank) mit Sitz in London wurde mit Übereinkommen vom 29.05.1990 von 40 Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (> Europäische Gemeinschaften) und der Europäischen Investitionsbank gegründet, um den wirtschaftlichen Fortschritt und Wiederaufbau in den mittel- und osteuropäischen Ländern zu unterstützen (Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vom 29.05.1990 sowie das Gesetz zu diesem Übereinkommen vom 19.12.1990, BGBl 1991 II, 183ff). Ergänzend > Europäische Investitionsbank.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge der Direktoren und sonstigen Beschäftigten der Bank unterliegen einer internen Steuer zu Gunsten der Bank. Insoweit sind diese Gehälter und Bezüge der aktiven Bediensteten von der jeweiligen nationalen ESt befreit. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen (> Progressionsvorbehalt). Für Renten und Ruhegehälter, die von der Bank gezahlt werden, gilt die Steuerbefreiung nicht (Art 53 Abs 6 und 8 des Übereinkommens vom 29.05.1990, > Rz 1).

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