Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Ermessen auch für Sachverhalte benutzt, die rechtlich nicht geregelt sind und im Belieben einer Person stehen, weil sie rechtlich belanglos sind. So ist zB nicht geregelt, mit welcher Farbe eine > Steuererklärung in Papierform zu unterschreiben ist; dies liegt im Ermessen des Stpfl. Ebenso die formale Ausgestaltung eines > Lohnkonto Rz 10; es muss lediglich sichergestellt sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Einträge gemacht werden.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ist eine Rechtsfolge von einem Antrag abhängig, liegt es – im umgangssprachlichen Sinn – im Ermessen des potentiellen Antragstellers, ob er diesen Antrag stellen will oder nicht. Dies ist kein Ermessen im juristischen Sinn, denn eine Antragstellung ist Teil des Tatbestands und nicht der Rechtsfolge. Nur wenn der ArbG einen Antrag auf > Pauschalierung der Lohnsteuer stellt (Sachverhalt bzw Tatbestandsvoraussetzung), treten die damit verbundenen Rechtsfolgen ein. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Antragstellung eine Rechtsfolge ist. So zB der mögliche Antrag auf Einschaltung einer Schiedskommission, wenn sich die zuständigen Behörden bei der Auslegung eines Abkommens zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung nicht verständigen können.

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